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Rechtsextremismus:Bundesverfassungsgericht eröffnet NPD-Verbotsverfahren

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Geprüft werden soll die Verfassungsfeindlichkeit der NPD

Das Bundesverfassungsgericht wird darüber verhandeln, ob die rechtsextreme NPD zu verbieten ist. Das hat das Gericht jetzt mitgeteilt.

Zunächst sind demnach drei Termine anberaumt. Beginn der mündlichen Verhandlung ist am 1. März. Weiter verhandelt wird am 2. und 3. März.

Die Regierungen der Bundesländer hatten das Verfahren über den Bundesrat beantragt. Diese haben nun zu der Eröffnung der mündlichen Verhandlung geführt - damit ist eine wichtige Hürde auf dem Weg zum Verbot der rechtsextremen Partei genommen.

Geprüft werden soll, ob die NPD eine verfassungsfeindliche Partei ist. Der Bundesrat hatte den Verbotsantrag im Dezember 2013 gestellt. Er argumentiert: Die rechtsextreme NPD ist verfassungsfeindlich und will die freiheitliche demokratische Grundordnung im Ganzen beseitigen. Bundestag und Bundesregierung hatten sich dem Antrag der Länderkammer nicht angeschlossen.

Die rechtsextreme Partei reagiert gelassen. "Wir nehmen die Sache ernst, sehen aber keinen Grund zur Hysterie", sagte ein Sprecher zur SZ. Es gebe keine Grundlage für das Vorhaben, schließlich tue die Partei nichts Verbotenes. Der NPD-Parteichef Frank Franz schrieb derweil auf Facebook, es handle sich um bloße Wahlkampfrhetorik.

Eine Partei zu verbieten ist in Deutschland schwierig

2001 hatte die damalige Bundesregierung unter Gerhard Schröder (SPD) versucht, die NPD für verfassungswidrig erklären zu lassen. Der Bundesrat und der Bundestag stellten ebenfalls Verbotsanträge. Das Vorhaben scheiterte allerdings 2003 "aus Verfahrensgründen", da V-Leute des Verfassungsschutzes gleichzeitig in der Führungsriege der Partei aktiv waren. Dies hatte der Verfassungsschutz nicht offengelegt.

Im Grundgesetz gibt es hohe Hürden für das Verbot von Parteien, sie stehen unter besonderem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie "bei der politischen Willensbildung des Volkes mit". Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" beabsichtigt, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 traf es die Sozialistische Reichspartei (SRP), weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine "Diktatur des Proletariats" zu errichten.

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