Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:AfD scheitert mit Eilanträgen

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Als einzige Fraktion ist die Partei nicht im Präsidium des Deutschen Bundestags vertreten. Keiner ihrer Kandidaten wurde gewählt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge der Partei abgewiesen.

Als einzige Fraktion des Deutschen Bundestags ist die AfD in der zu Ende gehenden Wahlperiode nicht im Präsidium vertreten - die anderen Parteien hatten allen sechs angetretenen Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit verweigert.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun zwei Eilanträge der AfD im Zusammenhang mit deren erfolglosen Bemühungen abgewiesen. Sie seien unzulässig, teilte das Karlsruher Gericht mit. Das, was die AfD konkret beantragt habe, könne in einem Organstreit grundsätzlich nicht angeordnet werden. Über die eigentlichen Klagen ist noch nicht entschieden. Am 10. November will das Gericht über eine von ihnen verhandeln, wie parallel angekündigt wurde.

Mit ihrem Eilantrag hatte die AfD erreichen wollen, dass der Bundestag "vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen" für die Wahl des Präsidiums treffen muss. Die Klage, über die im November verhandelt werden soll, stammt vom Abgeordneten Fabian Jacobi (AfD). Hier geht es um die Frage, ob auch einzelne Abgeordnete oder nur die Fraktion ein Vorschlagsrecht für die Wahl haben.

Schäuble: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Vizeposten

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin stellt. Außerdem steht dort: "Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält." Daran war es in den vergangenen vier Jahren bei insgesamt sechs AfD-Abgeordneten in den drei möglichen Wahlgängen gescheitert. Denn viele Abgeordnete der anderen Fraktionen wollen die Rechtspopulisten grundsätzlich nicht im Leitungsgremium des Bundestags vertreten sehen.

Die AfD kritisiert die Nichtwahl ihrer Kandidaten als undemokratischen Akt der Ausgrenzung. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) vertritt die Ansicht, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen Vizeposten gibt. Die Geschäftsordnung sehe lediglich ein Vorschlagsrecht vor.

Der Bundestagspräsident oder die -präsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und bekleidet protokollarisch das zweithöchste Amt im Staat, kommt also noch vor der Kanzlerin oder dem Kanzler. Im Wechsel mit den Stellvertretern leitet er oder sie die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung.

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