Süddeutsche Zeitung

Pornografie:Die Akte Schmuddelkram

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Ein Unbekannter entsorgt in einem mittelfränkischen Straßengraben alte Sexheftchen. Nun droht ihm bis zu ein Jahr Haft, wegen illegaler Verbreitung von Pornografie. Ist das noch zeitgemäß?

Von Martin Zips

Zwei aktuelle Meldungen, die nur wenige Stunden voneinander trennen. Erste Meldung: "Die britische Regierung will eine Altersverifikation für den Zugang zu Porno-Websites in Großbritannien zur Pflicht machen." Eine längst überfällige Jugendschutzmaßnahme. Zweite Meldung: "Nach einem Fund mehrerer Pornohefte in einem Straßengraben ermittelt die Polizei in Mittelfranken wegen Verbreitung pornografischer Schriften." Dem Täter, so heißt es, drohe "bis zu ein Jahr Haft".

Der Mensch und die Lust, es ist eine leidvolle Geschichte. Das altgriechische Kompositum aus pórnē und gráphein (etwa: gezeichnete Dirne) findet sich erstmals Anfang des dritten Jahrhunderts in den Schriften des Literaten Athenaios. Im 18. Jahrhundert taucht der Begriff "Pornografie" im Zusammenhang mit Prostitution auf, auch einige von Vesuv-Asche befreite Wandbilder, die Archäologen in Pompeji fanden, werden mit diesem Wort beschrieben. Bis in die 1990er-Jahre ließ sich ganz gut regeln, wer wann etwas Pornografisches zu Gesicht bekommt. Das musste zum Beispiel der Stuttgarter Buchhändler Wendlin N. erfahren, der 1971 wegen unerlaubter "Verbreitung unzüchtiger und jugendgefährdender Schriften" vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt wurde. Heute findet sich Freizügiges überall - was die Arbeit staatlicher Prüfstellen nicht leichter macht.

Hohn und Spott in den sozialen Medien

Tatsächlich war der Hohn und Spott auf den sozialen Kanälen groß, als die Polizei Bad Windsheim jetzt um Hinweise bat, welcher Täter bei Marktbergel seine Magazine entsorgt haben könnte. In den Foren hieß es, der Staat solle sich doch lieber - wie etwa Großbritannien - um einen funktionierenden Altersnachweis auf entsprechenden Internetseiten kümmern. Wenn überhaupt, so könne man den Täter ja wegen illegaler Müllentsorgung belangen. Antje Gabriels-Gorsolke von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth verweist indes auf Paragraf 184 im Strafgesetzbuch und Paragraf 27 Jugendschutzgesetz, wonach allein die Verbreitung von Pornografie bereits strafbar sein kann.

Und so darf man schon gespannt sein, wie die Geschichte weitergeht. Einhandlektüren gelten ja seit jeher nicht nur als degoutant, sie sind auch gefährlich: Im Jahr 2017 wurde ein 50-jähriger Japaner in seiner Wohnung unter Schmuddelheftchen begraben. Seine Sammlung soll sechs Tonnen schwer gewesen sein. Obwohl derartige Fälle heute nur noch selten vorkommen: Preziöse Publikationen beschäftigen nicht nur Polizisten. Als ein Forscher der Brookes University in Oxford vor einigen Jahren Explizites aus dem Nachlass Franz Kafkas veröffentlichte ( "dark and shocking"), reichten die Magnituden der Erschütterung bis ins Hochfeuilleton.

Dabei beweist ein erst drei Jahre alter Fall aus dem österreichischen Waldviertel, dass Entsorgung auch straffrei ausgehen kann. Als sich eine Frau im Bezirk Horn über Heftchen beklagte, die ihr ein Unbekannter vor das Haus legte, sahen Polizei und Justiz keine strafbare Handlung. Der Grund: Der Unbekannte hatte jedes seiner mehr als 40 am Gartentörchen abgelegten Magazine in ein eigenes Kuvert gepackt. Eine öffentliche Gefährdung konnte damit ausgeschlossen werden.

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