Süddeutsche Zeitung

Umstrittenes Konzert:Roger Waters darf in München auftreten

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Wegen seiner Nähe zur antisemitischen Israel-Boykottbewegung BDS wurde heftig über den Auftritt Rogers gestritten. Trotzdem wird die Stadt dem Künstler den Zugang zur Olympiahalle nicht verweigern - aus rechtlichen Gründen.

Von Heiner Effern

Die Stadt München wird das umstrittene Konzert von Roger Waters am 21. Mai in der Olympiahalle nicht verbieten. Die dafür nötige Anweisung an die städtische Betreibergesellschaft OMG sei rechtlich nicht zulässig, erklärte die Regierung von Oberbayern in einer Stellungnahme an Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD). Der zuständige Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner (CSU) kündigte an, seine Beschlussvorlage für die Vollversammlung des Stadtrats an diesem Mittwoch zu ändern und von einer Kündigung des Vertrags mit dem Musiker Abstand zu nehmen. Die Rathauskoalition aus Grünen und SPD wird mit ihrer Mehrheit diesen Beschluss fassen, kündigten Vertreter beider Fraktionen an.

Der Auftritt von Waters ist wegen dessen Nähe zur zumindest in Teilen antisemitischen Israel-Boykottbewegung BDS und seinen Äußerungen zum Krieg in der Ukraine politisch nicht gewollt. Allerdings existiert schon seit vergangenem Jahr ein Vertrag für das Konzert. Auf städtischer Seite unterzeichnete die Olympiapark München GmbH (OMG) als Betreiberin der Halle. Sie vertrat schon damals die Ansicht, dass es keine rechtliche Grundlage für eine Verweigerung der städtischen Bühne gebe. Nun wollte die Stadt als Gesellschafterin die kommunale Tochter anweisen, den Vertrag zu kündigen. In Frankfurt hatten sich die Stadt und das Land Hessen als Eigentümer der dortigen Auftrittshalle von Waters dazu entschlossen.

Die Regierung von Oberbayern hält ein ähnliches Verhalten in München für nicht möglich. Sie verweist, wie die Juristen der OMG und des städtischen Direktoriums, auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und auf eine Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Demzufolge darf eine Kommune auch BDS-nahen Personen den Zutritt zu ihren öffentlichen Räumen nicht verweigern, wenn die Veranstaltung der Widmung des Veranstaltungsorts nicht entgegensteht. Die Olympiahalle ist in ihrem Zweck Konzerten eindeutig gewidmet. Der Schutz der Meinungsfreiheit umfasst nach Ansicht der Richter auch Veranstaltungen, in denen möglicherweise extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen fallen.

Die Stadtpolitik will nun mit deutlichen Zeichen der Solidarität für Jüdinnen und Juden, aber auch für die Menschen in der Ukraine reagieren. Am Tag des Konzerts könnte zum Beispiel der Olympiapark entsprechend beflaggt werden.

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