Süddeutsche Zeitung

Urteil:Paar darf keine Klimaanlage für Kleinkind installieren

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Von Andreas Salch

Ältere Menschen und Kleinkinder leiden besonders unter der ungewöhnlichen Sommerhitze durch den Klimawandel. Ein Ehepaar aus Obergiesing wollte sein Kind vor den unerträglichen Temperaturen schützen und installierte deshalb auf der Terrasse vor seiner Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentümeranlage eine Klimaaußenanlage. Doch die muss nun wieder entfernt werden, wie jetzt das Amtsgericht München in einem Zivilverfahren (Az: 484 C 17510/18 WEG) entschieden hat.

Geklagt gegen das Paar hatte die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG). Sie argumentierte, dass die Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle und ohne Genehmigung im Mai vergangenen Jahres errichtet worden sei. Überdies, so die WEG, fühle man sich durch das "optische Erscheinungsbild" der mit weißen Holzlatten verkleideten Anlage gestört und durch die Leitungen, die von dem Gerät aus in den Keller des Hauses führten. Nicht zuletzt missfiel den Klägern der erhebliche Lärm, den die Klimaanlage bei Betrieb verursachte.

Die beklagten Eheleute indes erklärten, ihr Kind leide sehr stark unter der Sommerhitze. Diese werde in den kommenden Jahren wohl noch zunehmen. In den heißesten Wochen des Jahres verreisen könne das Paar mit dem Kind nicht. Außerdem werde das gemeinschaftliche Eigentum durch den Einbau nicht tangiert. Und eine Zustimmung für die Aufstellung der Klimaanlage bräuchte es nur von den unmittelbar betroffenen Nachbarn.

Nach Überzeugung der zuständigen Richterin jedoch wurde die Klimaanlage in "unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümergesellschaft" errichtet. Eine "erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer" liege bereits darin, dass für die Versorgungsleitungen ein Loch in den Rahmen eines Kellerfensters gebohrt wurde, der Gemeinschaftseigentum sei. Darüber hinaus, so heißt es im Urteil des Amtsgerichts, müsse die Klimaaußenanlage schon allein deshalb wieder entfernt werden, weil die Beklagten diese aufgestellt haben, ohne zuvor eine Genehmigung auf der Eigentümerversammlung einzuholen. Um ihr Kleinkind vor der Sommerhitze zu schützen, könnten die Beklagten auch eine Innenklimaanlage installieren, stellte die zuständige Richterin fest.

Die Berufung der Eheleute gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht München verworfen. Somit ist das Urteil des Amtsgericht rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 19.08.2019
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