Süddeutsche Zeitung

Kampf gegen illegale Downloads:BGH stärkt Musikbranche

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Musiker können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Das entschied der BGH nach einer Klage des Unternehmens, das die Musik von Xavier Naidoo vertreibt. Die Firma kommt nun leichter an die Namen von illegalen Tauschbörsenbetreibern.

Musiker können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung die Rechte der Musiker deutlich gestärkt, die Namen und Adressen von illegalen Tauschbörsen-Betreibern zu erhalten. Danach haben es die Gerichte den Providern in der Regel zu gestatten, die Identität der IP-Adressen-Nutzer bekannt zu geben, wenn urheberrechtlich geschützte Musiktitel offensichtlich unberechtigt in Online-Tauschbörsen eingestellt wurden.

Damit hatte die Klage des Unternehmens in letzter Instanz Erfolg, das die Musik von Xavier Naidoo vertreibt. Im September 2011 waren in einer Online-Tauschbörse Titel aus dem Naidoo-Album "Alles kann besser werden" zum Herunterladen angeboten worden.

Die Anbieter verwendeten sogenannte dynamische IP-Adressen. Wer sich hinter den wechselnden IP-Adressen verbirgt, ist nur den Providern bekannt, die die IP-Adressen zuweisen. Das war in diesem Fall die Telekom. Das Vertriebsunternehmen beantragte deshalb, der Telekom die Auskunft zu gestatten, scheiterte aber zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln.

Nach Ansicht der Kölner Richter setze die Offenlegung eine Urheberrechtsverletzung "von gewerblichem Ausmaß" voraus, das im konkreten Fall nicht erreicht sei. Der BGH hob die Urteile in letzter Instanz auf und gab dem Auskunftsanspruch statt. Dem Urheber stünden gegen jeden Verletzer Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Das setze nicht voraus, dass die rechtswidrige Tätigkeit ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe.

Den Auskunftsanspruch derart zu beschränken, würde auch "dem Ziel des Gesetzes widersprechen, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen", heißt es zur Begründung. Das Gericht habe es deshalb dem Provider in der Regel zu gestatten, Namen und Anschrift der Nutzer zu nennen, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren.

Bereits der Antrag auf Auskunfterteilung setze nicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzungen ein gewerbliches Ausmaß erreicht hätten. Vielmehr sei in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung der Antrag in der Regel ohne Weiteres begründet.

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