Süddeutsche Zeitung

Telekom:Ärger mit der Volksaktie

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Kläger, die sich wegen des dritten Telekom-Börsengangs vor über 20 Jahren um ihr Geld gebracht sehen, haben einen Etappensieg errungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Telekom ein "Verschulden" für den fehlerhaften Verkaufsprospekt trifft, mit dem die Aktie seinerzeit angepriesen worden war.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Demnächst jährt sich der schillernde dritte Börsengang der Telekom zum 21. Mal, aber der Prozess um die Folgen ist immer noch nicht zu Ende. Etwa 17 000 Kläger, die sich damals durch den steilen Absturz der einstigen Volksaktie rechtswidrig um ihr Geld gebracht sehen, haben sich in einem Grundsatzverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zusammengeschlossen, um ihre Ansprüche durchzusetzen - es geht nach Angaben der Anwälte um rund 100 Millionen Euro plus Zinsen. An diesem Freitag hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Anlegern einen entscheidenden Etappensieg beschert: Nun steht rechtskräftig fest, dass die Telekom ein "Verschulden" für den fehlerhaften Verkaufsprospekt trifft, mit dem die Aktie seinerzeit angepriesen worden war.

Schon 2014 hatte der BGH einen wichtigen Punkt zugunsten der Kleinanleger gesetzt. Im für die Haftung so zentralen Prospekt der Telekom war von einem "Verkauf" der Aktien des US-Mobilfunkbetreibers Sprint die Rede gewesen. In Wahrheit hatte die Telekom die Aktien aber auf ein eigenes Tochterunternehmen übertragen - und trug damit nach wie vor das Risiko eines Kursverlustes. Anders als zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte der BGH damals fest, dass der Prospekt damit fehlerhaft war.

In einer zweiten Entscheidung von 2016 fügte das OLG einen weiteren Baustein für eine Haftung der Telekom hinzu und bejahte ein Verschulden der Telekom für den Fehler. Dies hat nun der BGH bestätigt: Der Telekom sei es nicht gelungen, sich hinsichtlich dieses Fehlers vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Dass von einem "Verkauf" die Rede war, obwohl die Aktien lediglich konzernintern verschoben worden waren, hatte die Telekom als "sprachliche Ungenauigkeit" externer Berater bezeichnet, die wegen eines "punktuellen Versehens" nicht aufgefallen sei. Der BGH stellte hingegen klar, dass die Telekom letztlich selbst für die Kontrolle des Prospekts verantwortlich sei, auch wenn externe Berater am Werk seien.

Aus Sicht der Kanzlei von Andreas Tilp, die die Kläger vertritt, sind damit die maßgeblichen rechtlichen Fragen des Verfahrens geklärt. "Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger", teilte Tilp mit. Zwar hat der BGH den Prozess erneut an das OLG zurückverwiesen, was aber letztlich der Rollenverteilung der Gerichte geschuldet ist, weil der BGH selbst keine Beweise erheben kann. Geklärt werden müssen nun diverse Umstände, die nach dem damals geltenden Börsengesetz zu einem Haftungsausschluss führen könnten, etwa die Auswirkungen des Prospektfehlers auf den Börsenpreis. Um sich aber doch noch aus der Haftung winden zu können, müsste die Telekom entsprechende Beweise vorlegen. "Damit hat der BGH zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt", erklärte der BGH-Anwalt Volkert Vorwerk.

Sobald das Musterverfahren abgeschlossen ist, muss das Landgericht Frankfurt über die individuellen Ansprüche der Anleger urteilen. Sollte der fehlerhafte Prospekt im Einzelfall doch nicht kaufentscheidend gewesen sein, könnte die Telekom immer noch eine Haftung abwehren - theoretisch. Aber auch hier liegt laut BGH die Beweislast bei der Telekom, und einem Anleger nachzuweisen, der Prospekt habe für ihn keine Rolle gespielt, dürfte schwierig werden. Denn der BGH lässt bereits einen "mittelbaren" Einfluss des Prospekts ausreichen, etwa auf dem Umweg über eine Anlage-Empfehlung - auch wenn der Anleger selbst den Prospekt gar nicht gelesen hat.

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