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Immobilien:Balkonkästen bei Sturmwarnung in Sicherheit bringen

Berlin (dpa/tmn) - Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Mieter. Das heißt: Bei drohendem Unwetter müssen sie dafür sorgen, dass niemand durch ihr Eigentum zu Schaden kommt, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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Berlin (dpa/tmn) - Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Mieter. Das heißt: Bei drohendem Unwetter müssen sie dafür sorgen, dass niemand durch ihr Eigentum zu Schaden kommt, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ist ein Sturm angekündigt, sollten beispielsweise Blumenkästen gesichert und Sonnenschirme angebunden werden, damit der Sturm sie nicht vom Balkon fegt.

„Kommt dennoch jemand zu Schaden, sind Mieter schadenersatzpflichtig“, erklärt Heilmann. Zwar greift hier grundsätzlich der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung. „Allerdings nicht, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe.“ Wer also vor dem Zubettgehen darüber nachdenkt, den schweren Blumenkübel hereinzustellen, es dann aber doch nicht macht, wird bei einem Schaden unter Umständen in Regress genommen.

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