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Freizügigkeit:EuGH: Deutschland darf EU-Zuwanderern Sozialleistungen verwehren

Arbeitslose EU-Ausländer haben während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Dieser Ausschluss setzt auch keine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied. (Az. C-299/14)

Strittig waren Regelungen im deutschen Sozialgesetzbuch. Es ging darum, ob der pauschale Ausschluss von Arbeitslosengeld II (bzw. für Kinder Sozialgeld) für zugewanderte EU-Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts rechtens ist.

Im aktuellen Fall war eine spanische Familie zeitversetzt nach Deutschland gezogen: Der Vater war mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nach Deutschland gekommen, wo seine Frau mit der Tochter schon einige Monate lebte und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachging. Dem Vater und dem Sohn wurden dann Sozialleistungen verwehrt, weil sie noch keine drei Monate in Deutschland waren.

EU-Zuwanderer in Deutschland

Bei dem EuGH-Urteil geht es nicht um Flüchtlinge, sondern um Menschen, die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland kommen, um hier Arbeit zu finden. Sie mussten sich bisher erst drei Monate in Deutschland aufhalten, um Hartz IV beziehen zu können. Mit dieser Regelung sollte sogenannter Sozialtourismus unterbunden werden.

Im vergangenen Jahr kamen laut Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung etwa 140 000 Zuwanderer aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland. Etwa 82 000 von ihnen fanden eine Anstellung. Im Oktober 2015 gab es insgesamt etwa 116 000 Rumänen und Bulgaren, die Hartz IV bezogen - einige von ihnen als sogenannten Aufstocker, deren Arbeitslohn ohne Hilfe vom Staat nicht ausreicht.

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SZ/mahu/jasch
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