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Deutsche Telekom:Rückschlag vor Gericht

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Der Telekomkonzern verstößt mit seinen Streaming-Tarifen gegen die Netzneutralität, urteilen Richter des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Zudem würden die Roamingregeln der Europäischen Union gebrochen.

Die Deutsche Telekom muss ihre "StreamOn"-Tarife nach einer Gerichtsentscheidung ändern. Der Datenverkehr werde nicht wie vorgeschrieben gleichbehandelt - dies sei ein Verstoß gegen die Netzneutralität, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag in Münster mit (Aktzenzeichen 13 B 1734/18) und gab in dem sogenannten Eilverfahren der Bundesnetzagentur recht. Zudem würden EU-Roamingregeln nicht eingehalten. Die Bonner Behörde hatte bereits Ende 2017 eine Änderung verfügt, woraufhin die Telekom vor Gericht zog.

Ganz Schiffbruch erlitten hat das Unternehmen noch nicht, da ein separates Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht noch läuft - dieses hat nun aber keine aufschiebende Wirkung. Die Chancen auf Erfolg sehen in dem Hauptsacheverfahren aber nicht allzu rosig aus, es soll von derselben Kammer entschieden werden, die in erster Instanz des Eilverfahrens pro Netzagentur entschieden hatte.

Bei "StreamOn" wird der Datenverbrauch bei bestimmten Apps nicht auf das Monatsvolumen angerechnet, wenn man zum Beispiel Videos über Netflix oder die ARD Mediathek streamt. Allerdings drosselt die Telekom die Übertragungsrate, und man kann den Film unterwegs nur in der recht niedrigen SD-Auflösung ansehen. Würde das Video außerhalb des "StreamOn"-Tarifs geguckt und auf das monatliche Datenvolumen angerechnet, so könnte man auf HD-Qualität kommen. Diese "Videodrossel" stört die Netzagentur und das OVG, da hierbei Datenströme eben nicht gleichbehandelt würden.

Zweiter kritischer Punkt in dem jahrelangen Streit sind Reisen ins EU-Ausland. Werden dort Videos oder Songs gestreamt, wird der Datenverbrauch auf das Monatsvolumen angerechnet - trotz "StreamOn". Die Münsteraner Richter werteten dies als zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis - so ein "ungünstigerer Entgeltmechanismus" sei nach europäischen Roaming-Regeln aber verboten. Der Beschluss der Münsteraner Richter ist die zweite und höchste Instanz des Eilverfahrens. Er ist unanfechtbar.

Ein Sprecher der Netzagentur zeigte sich erfreut, dass das Gericht die Rechtsauffassung seiner Behörde bestätigt habe. "Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen." Die Telekom will die Entscheidung prüfen. Man erwarte von der Bundesnetzagentur, dass sie "durch eine angemessene Umsetzungsfrist" die erforderlichen Anpassungen ermögliche, sagte ein Sprecher. "Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen."

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SZ vom 16.07.2019 / dpa/SZ
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