Süddeutsche Zeitung

Atomenergie:Verfassungsgericht kippt Brennelementesteuer

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Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die von 2011 bis 2016 erhobene Brennelementesteuer ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar mit dem Grundgesetz. In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung erklären die Karlsruher Richter das Gesetz zur Brennelementesteuer deshalb rückwirkend für nichtig. Das bedeutet: Die Steuer wird so behandelt, als sei sie von Beginn an unwirksam gewesen. Damit können die Atomkonzerne auf Rückerstattung von insgesamt mehr als sechs Milliarden Euro hoffen. Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der Steuer gehabt, heißt es zur Begründung.

Das Steuergesetz stammt noch aus der Zeit, bevor der Reaktorunfall von Fukushima im März 2011 die Energiewende in Gang setzte. Im Jahr zuvor hatte die schwarz-gelbe Koalition eine Laufzeitverlängerung durchgesetzt, die den Energieversorgern stattliche Erträge gebracht hätte. Gleichsam im selben Atemzug beschloss die Koalition die Einführung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen. Von 2011 an wurden auf jedes Gramm Uran Steuern in Höhe von 145 Euro erhoben. Weil pro Reaktor schnell ein paar Hundert Kilo Uran zusammenkamen, entfaltete die Steuer einen erheblichen Sparanreiz auf die Kernkraftbetreiber. Besteuert werden nämlich nur neu eingebrachte Brennelemente - weshalb beispielsweise RWE seine Produktion in seinen Reaktoren in Gundremmingen so umstellte, dass ein Drittel weniger Brennstäbe ausgetauscht werden mussten. In sechs Jahren hat die Brennelemente-Steuer dem Fiskus fast 6,3 Milliarden Euro eingebracht.

Der Konzern Eon klagte - und bekam recht

Kern des verfassungsrechtlichen Streits war die Frage, ob der Bund überhaupt zuständig für die Erhebung der Steuer war. Das Grundgesetz hat die Steuern sorgsam in verschiedene Schubladen unterteilt - der Bund ist daher nur zuständig, wenn das Gesetz in der richtigen Schublade liegt.

Die Regierung hatte die Abgabe seinerzeit als "Verbrauchsteuer" deklariert, was auf den ersten Blick etwas überraschend wirkt, weil man bei Verbrauchsteuern eher an Kaffee, Tabak oder Schaumwein denkt. Auf Klage von Eon hatte das Finanzgericht Hamburg - und ähnlich das Finanzgericht München - jedenfalls eine Zuständigkeit des Bundes verneint und den Fall im Jahr 2013 dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt. Eine typische Verbrauchsteuer müsse darauf angelegt sein, auf den Endverbraucher umgelegt zu werden - hier also auf die Stromkunden. Das sei bei der Atomsteuer aber nicht der Fall, weil höhere Preise nicht am Markt durchsetzbar wären, schrieb das Gericht in einem Hundert-Seiten-Beschluss. Womit die Steuer letztlich eine anders verpackte Abschöpfung von Gewinnen der Kraftwerksbetreiber wäre.

In einem Urteil zur Ökosteuer von 2004 hatten die Karlsruher Richter noch einen großzügigen Umgang mit der Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern nahegelegt; damals ging es um Strom- und Mineralölsteuern. Erstens sei für die Bundeszuständigkeit nicht entscheidend, ob die Steuer am Ende wirklich auf die Verbraucher abgewälzt werde; es genüge die bloße Möglichkeit. Zweitens hatten die Richter damals keine Einwände dagegen, dass unter dem Label "Verbrauchsteuer" auch Produktionsmittel belastet werden - und nicht nur der Verbrauch im privaten Haushalt. Dafür gebe es sogar ein historisches Vorbild aus dem 19. Jahrhundert: Den "Malzaufschlag" bei der Bierproduktion.

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SZ vom 07.06.2017/dpa
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