Süddeutsche Zeitung

Reiserecht für Pauschalreisen:Unmut statt Urlaub

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Von Wolfgang Janisch

Um es gleich zu sagen: Mit Bahnreisen hat es nichts zu tun. Gut, wenn man vom Reisen spricht, dann klingt "Zug um Zug" vielleicht nach Warten, Fahren, Umsteigen, weil da meistens Zug um Zug zu spät kommt. Wenn sich aber der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Dienstag damit befasst, welche Rolle der Grundgedanke der Zug-um-Zug-Erfüllung künftig im Reiserecht spielen soll, dann geht es um ein uraltes Vertragsprinzip. Leistung und Gegenleistung sind "Zug um Zug" zu erfüllen.

Wie der lateinkundige Jurist sagt: Do ut des. Ich gebe, damit du gibst. Wer Pauschalreisen bucht, hat andere Erfahrungen gemacht, er weiß: Erst einmal gebe ich. Und zwar ziemlich viel.

Über drei Klagen der Verbraucherschutzzentralen im Bund und in NRW gegen diverse Reiseveranstalter hat der BGH zu verhandeln; ob er gleich ein Urteil spricht, ist noch offen. Es geht jeweils um das Gleiche: hohe Anzahlungen, saftige Stornogebühren, frühzeitige Überweisung des Gesamtpreises. Ein Anbieter namens Urlaubstours verlangte bei Flug-Pauschalreisen 40 Prozent Anzahlung binnen einer Woche nach Buchung, dazu den vollen Reisepreis 45 Tage vor dem Abflug.

Und wer seine Buchung streichen wollte, musste bis einen Monat vor Reisebeginn 40 Prozent zahlen, danach kletterte die Stornopauschale schrittweise auf 60 Prozent (vierzehn bis sieben Tage vorher) und am letzten Tag auf 90. Auch Tui verlangte bei bestimmten Top-Angeboten 40 Prozent Anzahlung, Neckermann 30, Thomas Cook immerhin 25 Prozent.

Weiterverkaufen statt Stornogebühr abkassieren

Drei Oberlandesgerichte waren mit den Fällen befasst - alle drei haben die Vertragsklauseln der Reiseanbieter für unwirksam erklärt. Das OLG Dresden hatte es dabei nicht einfach nur mit einer schlichten Flug-plus-Hotel-Reise zu tun. Sondern mit einer - so argumentierten die Anwälte von Urlaubstours - Bündelung von Einzelleistungen nach einer neuartigen Produktionslogik, die man auch "Dynamic Packaging" nannte. Jedenfalls sei für den Anbieter eine Stornierung komplizierter als sonst, weil der Kalkulation ein Flugtarif zugrunde gelegt werde, der nur in der Sekunde der Buchung existiert habe.

Das OLG Dresden indes fand, auch für moderne Urlaubspakete seien römische Rechtsgrundsätze gut genug: Mit dem Gedanken, dass Verträge "Zug um Zug" zu erfüllen seien, habe ein Angebot nichts mehr zu tun, das mit hoher Anzahlung und frühzeitiger Vorkasse arbeite. In Reinform lässt sich dieses Rechtsprinzip zwar bei Reisebuchungen nicht verwirklichen, das konzedieren auch die Richter.

Allerdings halten sie eine Anzahlung von etwa 20 Prozent und eine Fälligkeit einen Monat vor Abflug für ausreichend, um Kosten und Risiken des Veranstalters abzudecken. Außerdem sei die Stornopauschale zu hoch; der Veranstalter müsse nämlich versuchen, die Reise weiterzuverkaufen und damit den Schaden des Kunden möglichst gering zu halten.

2006 hatte der BGH eine Anzahlung von 20 Prozent für zulässig erachtet. Umstritten ist aber seither, ob dies bereits die Obergrenze sein sollte. Die meisten großen Reiseanbieter arbeiten nach Angaben der Verbraucherschützer mit Anzahlungen von mehr als 20 Prozent. Die Branche wird also interessiert nach Karlsruhe blicken.

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Quelle:
SZ vom 09.12.2014
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