Süddeutsche Zeitung

Reiserecht:Was dürfen Urlauber fotografieren und posten?

Lesezeit: 2 min

Von Katja Schnitzler

Aus Sicht von Instagrammern und Facebook-Freunden scheint alles ganz klar: Schöne Reisefotos dürfen gepostet werden, egal was drauf ist. Nur: Ganz so einfach ist es nicht.

Panoramafreiheit und ihre Grenzen

In Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern Europas gilt grundsätzlich die Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit - auf die man sich allerdings nicht bei militärischen Einrichtungen berufen kann): Gebäude oder Kunst sind zwar eigentlich urheberrechtlich geschützt, doch wenn man sie von öffentlichen Verkehrswegen sehen und somit auch fotografieren kann, darf man die Bilder zeigen. Doch es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Freiheit anderer einschränkt wird.

Nicht erlaubt ist zum Beispiel, Hecken auseinanderzubiegen, auf Leitern oder in Boote zu steigen sowie vom Privatbalkon gegenüber zu fotografieren, um überhaupt ans Motiv zu kommen - oder Innenräume einfach abzulichten, und sei es durchs (Schau-)Fenster. Auch wer etwa die Rückseite eines Museums von dessen Garten oder Innenhof aus fotografiert, hat ebenfalls die öffentlichen Wege und damit die Panoramafreiheit hinter sich gelassen und muss sich ans jeweilige Hausrecht halten.

Das Hausrecht

Nicht nur in Museen, Schulen oder in Konzertsälen können die Hausherren ein absolutes Fotoverbot verhängen, sondern auch dort, wo kaum Gebäude im Spiel sind, dafür aber Privatgrund: etwa im Freibad oder an Stränden. Hausherren können verfügen, ob mit oder ohne Blitz oder Selfie-Stick fotografiert werden darf und ob sie für die Fotoerlaubnis Geld verlangen.

Menschen fotografieren - nur mit dabei oder im Mittelpunkt

Schwierig wird es, wenn Menschen ins Spiel kommen. Manchmal entscheidet der Zweck, weshalb Leute zusammenkommen, über die Verwendbarkeit der Fotos: Teilnehmer beim Oktoberfest-Trachtenumzug dürfen auf Bildern veröffentlicht werden. Steht aber eine kurze Warteschlange vor dem Wiesnklo und sind die Gesichter erkennbar, müsste vor dem Social-Media-Posten jede (erkennbare) Person um ihr Einverständnis gefragt werden.

Menschen sollten auch nicht ungefragt zum Hauptmotiv werden: Ein küssendes Paar vor dem Eiffelturm, das die Hälfte des Bildausschnitts füllt, muss schriftlich um sein Einverständnis gefragt werden, soll das Bild veröffentlichen werden. Küsst das Paar unter zwanzig anderen Touristen oder ist nicht identifizierbar ( allerdings reicht etwa schon ein auffälliges Tattoo, um jemanden zu enttarnen), muss keine Erlaubnis eingeholt werden - dann gelten die Menschen als "Beiwerk". Wer Einheimischen nahekommt, um sie zum Motiv zu machen, sollte aber allein schon aus Höflichkeit erst um Erlaubnis fragen (und sich diese hinterher schriftlich bestätigen lassen, wenn er das Bild veröffentlichen will).

Nackte müssen übrigens immer gefragt werden, auch wenn sie sich am FKK-Strand entblößt haben. Und auch bei Minderjährigen muss vor einer Veröffentlichung stets die schriftliche Erlaubnis der Eltern eingeholt werden, über 14-Jährige sind zusätzlich selbst zu fragen.

Und wenn ein Prominenter, also eine Person des öffentlichen Lebens, vor dem Eiffelturm auftaucht? Selbst dann darf zum Beispiel ein Fußballstar nicht einfach gezeigt werden, schließlich steht er hier privat und nicht auf dem Spielfeld. Wenn er aber gerade einen Werbeauftritt absolviert, sind Beweisfotos natürlich erwünscht.

Sehenswürdigkeiten fotografieren

Selbst rings um Sehenswürdigkeiten ist man nicht immer auf der sicheren Seite - weder hierzulande noch international. So darf etwa der Reichstag von außen beliebig abgelichtet und die Bilder gezeigt werden, jedenfalls solange sich kein Künstler am Gebäude (zeitlich begrenzt) zu schaffen gemacht hat: Die Veröffentlichungsrechte am verhüllten Reichstag blieben bei Großverpacker Christo.

Welche Foto-Irrtümer die Reisekasse belasten oder den ganzen Urlaub verderben könnten und unter welchen Bedingungen man doch an schöne Fotos kommt, finden Sie hier: zehn Beispiele vom Taj Mahal bis Schloss Neuschwanstein.

Dieser Artikel bietet Orientierung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Wer sich beim Bildrecht unsicher ist oder Detailfragen hat, wendet sich zur Sicherheit lieber an einen Anwalt, bevor das Foto ein teurer Spaß wird.

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