Süddeutsche Zeitung

Steuerhinterziehung:Ein Schweizer Urteil mit Folgen

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Der Schweiz ist nicht recht, was in der Schweiz Recht ist. Während sich viele Eidgenossen über den Kauf der Daten-CD aufregen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichts in Lausanne Erstaunliches. Selbst Schweizer Steuerstrafbehörden dürfen illegal kopierte Informationen nutzen.

Heribert Prantl

Die umstrittene Nutzung gestohlener Daten ist selbst in der Schweiz juristisch erlaubt. Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne hat schon im Oktober 2007 einen einschlägigen Fall entschieden - und erklärt, dass die schweizerischen Steuerbehörden im Steuerstrafverfahren gestohlene Daten verwerten dürfen.

Dieser Fall ist mit dem jetzt in Deutschland und der Schweiz höchst umstrittenen Kauf einer CD mit Steuerdaten sehr vergleichbar. Auf der Basis der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts dürften die Daten auf der umstrittenen Steuerhinterzieher-CD, die der deutsche Fiskus ankaufen will, selbst in der Schweiz für ein Steuerstrafverfahren verwertet werden.

Der spektakuläre Fall stammt aus dem Jahr 2000. Damals erhielten deutsche Strafverfolgungsbehörden eine CD-Rom von ehemaligen Mitarbeitern des Liechtensteiner Treuhänders Herbert Batliner zugespielt.

Die Mitarbeiter hatten darauf von ihnen ausgespähte Geschäftsgeheimnisse gespeichert, Daten von Steuerhinterziehern, für die Batliner Gelder angelegt hatte. Die Sache löste in Deutschland einen Skandal aus. Die Staatsanwaltschaft in Bochum spürte aufgrund der Daten auf der CD-ROM 200 Millionen Euro Schwarzgelder auf, leitete eine große Zahl von Steuerstrafverfahren ein und brachte hundert davon zum Abschluss.

Weil auf der CD-ROM auch Schweizer Bürger und Anleger verzeichnet waren, leiteten die deutschen Staatsanwälte diese Daten an die Schweizer Ermittlungsbehörden weiter. Verschiedene Kantone strengten daraufhin Nach- und Strafsteuerverfahren an.

Die meisten Verfahren endeten nach Recherchen der Neuen Zürcher Zeitung mit einer Art Vergleich. Im Kanton Bern ging ein Fall aber bis ans Bundesgericht, weil der Beschwerdeführer (ein schweizerischer Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung) sich unter anderem dagegen wandte, dass die Steuerbehörden für ihre Zwecke gestohlene Daten verwendet hatte.

Die Daten waren zwar nicht von den Schweizer Behörden und auch nicht von den deutschen Ermittlern ausgespäht worden, doch am Anfang der ganzen Sache hatte ein illegaler Zugriff auf die Daten gestanden (so wie auch im aktuellen Fall, bei dem der deutsche Fiskus eine CD mit ausgespähten Daten für 2,5 Millionen Euro ankaufen will).

In seinem Urteil vom 2. Oktober 2007, betreffend Nachbesteuerung von 1995 bis 2000, hielt das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne die Nutzung dieser Daten - die laut Gericht auf der Basis einer "Verletzung des Geschäftsgeheimnisses" entstanden waren - durch die Steuer- und die Steuerstrafbehörden für zulässig.

Das Bundesgericht führt aus: Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.

Das Bundesgericht stützte sich auf die Überlegung, dass das "Geschäftsgeheimnis" des Treuhänders nicht unter die Geheimnispflicht fällt, die von der Veranlagungsbehörde zu schützen sei.

Es bleibt freilich offen, ob das Bundesgericht auch so entschieden hätte, wenn es nicht um die bei einem Treuhänder illegal ausgespähten Daten, sondern um die bei einer Bank ausgespähten illegalen Daten gehandelt hätte. Festzustellen ist aber jedenfalls, dass auch nach Schweizer Recht ein sogenannter Datendiebstahl nicht zur Unverwertbarkeit der Daten im Strafverfahren führt.

Die Neue Zürcher Zeitung bezweifelt auf der Basis des genannten Urteils, ob die derzeitige Position der Schweizer Regierung haltbar ist: Die Schweiz will in Steuerfragen keine internationale Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf gestohlenen Daten beruht. Sie setzt sich nämlich damit in Widerspruch zum zitierten Urteil des Bundesgerichts (NZZ vom 22.12. 2009). Die Neue Zürcher Zeitung bemerkt daher zu diesem Spruch aus Lausanne: "Das Verdikt aus Lausanne dürfte in Bern nicht nur Freude machen."

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