Süddeutsche Zeitung

Schutz für die Polizei:Neue Gesetze für Polizisten und Rettungskräfte sind unnötig

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Es genügt, wenn die Justiz die vorhandenen Möglichkeiten ausschöpft. Das Strafgesetzbuch ist kein Wertschätzungskatalog.

Kommentar von Heribert Prantl

Hat das Wort "Wertschätzung" Konjunktur, ist das ein Indiz dafür, dass es mit der Wertschätzung nicht so weit her ist. Polizeibeamte, Rettungskräfte, Feuerwehrleute, Finanzbeamte und Gerichtsvollzieher - sie alle werben um mehr Wertschätzung. Zu Recht. Diese Wertschätzung verdienen auch Mitarbeiter in Wohlfahrtsverbänden, diese Wertschätzung verdienen Lehrer, diese Wertschätzung verdienen Bürger, die in der Freizeit in Ehrenämtern tätig sind.

Alle Menschen, die sich fürs Gemeinwohl engagieren, verdienen besondere Wertschätzung. Das richtige Wort dafür ist eigentlich Respekt und Anerkennung. Dieser Respekt gebührt auch Politikern. Sie sind nicht die Hausschweine der Demokratie.

Die Frage ist allerdings, ob das Strafgesetzbuch ein Wertschätzungskatalog sein kann - ob also dort bestimmte Berufe ganz besonders herausgehoben werden sollen (mit der Folge, dass Berufe, die dort nicht genannt werden, sich zurückgesetzt fühlen).

Die Gesetzesänderungen, die soeben im Bundeskabinett beschlossen wurden, laufen darauf hinaus: Polizeikräfte, Feuerwehrleute und Rettungsdienstler sollen künftig mit schärferem Recht, mit besonderen Paragrafen, geschützt werden; die Mindeststrafe bei einem tätlichen Angriff auf diese Personen ist nicht mehr Geldstrafe, sondern drei Monate Haft, die Höchststrafe liegt bei fünf Jahren. Ein solcher tätlicher Angriff ist bereits ein Handeln, das unterhalb einer Körperverletzung liegt, also zum Beispiel eine Schubserei.

Die Lehrerverbände haben sogleich gefordert, dass der neue Sonderparagraf auch für die Lehrer gelten müsse. Und der Beamtenbund weist darauf hin, dass die Mitarbeiter von Jobcentern, Finanzämtern und Rathäusern immer öfter respektlos behandelt und angegriffen werden. Diese bräuchten also den Sonderparagrafen auch.

Es braucht keinen Sonderparagrafen, sondern richterliche Sensibilität

Nun ist es natürlich nicht so, dass es hier bisher keinen strafrechtlichen Schutz gäbe. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird schon immer bestraft, Nötigung gleichfalls, Körperverletzung auch; und schon bei der einfachen Körperverletzung reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren.

Dieser Strafrahmen ist deshalb so weit, weil besondere Umstände (zum Beispiel die Verletzung von Sicherheitskräften im Einsatz!) bei der Strafzumessung besonders schwer gewichtet werden sollen. Dafür braucht es keine Sonderparagrafen, sondern richterliche Sensibilität und eine zupackende Justiz: Wenn Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, attackiert werden, ist das ein strafverschärfender Umstand. Wichtiger als eine neue theoretische Strafandrohung ist es also, dass die Justiz vorhandene Strafrahmen ausschöpft.

Strafrahmen muss man sich vorstellen wie Bilderrahmen: Wichtig ist das Bild, nicht der Rahmen. Der Strafrahmen ist auch kein Orden, den man bestimmten Berufsgruppen umhängt. Das ist billig, nur eine Befriedigung für die Standesvertretungen. Der Respekt gegenüber Polizeibeamten und allen anderen Demokratiearbeitern zeigt sich in der Energie, mit der die Justiz sich der Angriffsdelikte annimmt.

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Quelle:
SZ vom 09.02.2017
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