Süddeutsche Zeitung

NS-Verbrechen:BGH bestätigt Urteil gegen den "Buchhalter von Auschwitz"

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Zum ersten Mal ist damit ein Urteil gegen einen ehemaligen SS-Mann rechtskräftig, obwohl Oskar Gröning nicht direkt an Morden beteiligt war. Ob er seine Haftstrafe antreten muss, ist noch nicht klar.

Von Martin Anetzberger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil wegen Beihilfe zum Mord gegen den 95-jährigen, ehemaligen SS-Mann in Auschwitz Oskar Gröning bestätigt. Das Landgericht Lüneburg hatte Gröning am 15. Juli 2015 der Beihilfe zum Mord in 300 000 Fällen für schuldig befunden und verurteilte ihn zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe. Ob der Greis ins Gefängnis muss, hängt von seiner Gesundheit ab.

Die Entscheidung hat eine große Tragweite. Sie bestätigt die Rechtsauffassung, wonach es für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord ausreicht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Vernichtungs- und Konzentrationslager wie Auschwitz anwesend war und um das Geschehen wusste. Einem Angeklagten muss demnach nicht nachgewiesen werden, an Tötungen beteiligt gewesen zu sein. Nun steigen auch die Chancen, dass es noch zu weiteren rechtskräftigen Urteilen gegen ehemalige SS-Angehörige kommt.

Diese Rechtsauffassung war unter dem langjährigen Leiter der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen" in Ludwigsburg, Kurt Schrimm, entwickelt worden. Schrimm umschrieb diese Form der Beihilfe als "Beitrag zum Funktionieren der Tötungsmaschinerie".

"Buchhalter von Auschwitz"

Gröning wurde unter der Bezeichnung "Buchhalter von Auschwitz" bekannt. Zwischen September 1942 und Oktober 1944 war der SS-Unterscharführer in dem Vernichtungslager eingesetzt. Er war für die Verwaltung des Geldes der Häftlinge verantwortlich und führte dieses in gewissen Abständen nach Berlin ab. Außerdem leistete er Dienst an der Rampe, wo die deportierten Menschen ankamen. In der Urteilsbegründung hieß es, Gröning habe sich aus freiem Willen für die SS entschieden. Alle in Auschwitz hätten gewusst: "Dies war etwas Verbotenes, Unmenschliches, beinahe Unerträgliches", sagte der Vorsitzende Richter Franz Kompisch.

Erstmals wurde am 12. Mai 2011 ein mutmaßlicher NS-Verbrecher ohne konkreten Tatnachweis verurteilt - schuldig der Beihilfe zum Mord in 28 060 Fällen. Das Strafmaß, dass das Landgericht München II gegen den Angeklagten John Demjanjuk verhängte, lautete fünf Jahre Haft. Demjanjuk starb jedoch, bevor der BGH über die Revision entschied. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig.

Das Urteil gegen Gröning folgte dann im Sommer 2015. Sowohl Nebenkläger als auch die Verteidigung legten Revision ein, über die der BGH nun entschieden hat.

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