Süddeutsche Zeitung

Kolumne:Heldenschutz

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Wenn Insider Skandale auspacken, können sie einpacken: Sie werden gemobbt und gekündigt. Die Whistleblower- Richtlinie der EU will das ändern. Ob das gelingt?

Von Heribert Prantl

Ein neues Recht will die Whistleblower schützen, es will die Zivilcourage stärken. Es ist so eine Art Heldenschutzgesetz. Aber es kommt spät, es kommt viel zu spät.

Es kommt zu spät für den Steuerfahnder Klaus Förster, der 1976 die illegalen CDU-Parteispenden aufdeckte und damit den Flick-Skandal auslöste; Förster wurde zwangsversetzt, gemobbt und aus dem Dienst gedrängt. Das neue Recht kommt auch zu spät für Rudolf Schwarzer und Marco Wehner. Das waren die hessischen Finanzbeamten, die in den 90er-Jahren die Millionen-Schwarzgelder der hessischen CDU aufspürten, die auf einem Konto in der Schweiz gebunkert und als "jüdische Vermächtnisse" getarnt wieder zurück in die deutschen Wahlkämpfe geflossen waren. In der Folge dieses Skandals gelangte die heutige Bundeskanzlerin an die Spitze der CDU. Die genannten Finanzbeamten aber gelangten an den Rand des Wahnsinns; sie wurden drangsaliert, mit psychiatrischen Gutachten traktiert, die ihnen eine "paranoid-querulatorische Entwicklung" attestierten - und in die Zwangspension geschickt.

Das neue Recht kommt zu spät für die Tierärztin Margit Herbst, die 1994 nicht zuschauen wollte, wie in ihrem Betrieb Tierkörper trotz BSE-Verdachts weiterverarbeitet wurden. Sie wurde entlassen und in einen jahrelangen Rechtsstreit gedrängt. Für den Innenrevisor Erwin Bixler kommt das neue Recht auch zu spät; er brachte 2002 ein System manipulierter Statistiken bei den Arbeitsämtern zu Fall. Er wurde deswegen mit schlechten Beurteilungen degradiert, krank und berufsunfähig gemacht. Der Altenpflegerin Brigitte Heinisch ging es ähnlich; sie prangerte 2003 bei ihrem Arbeitgeber x-mal vergeblich Missstände im Heim an, wurde deswegen gekündigt, klagte vergeblich bei deutschen Gerichten und bekam erst 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof recht.

Als Heldinnen und Helden werden diese Leute in den Zeitungen gepriesen, Leute wie der Lkw-Fahrer Miroslaw Strecker. Er informierte 2007 die Behörden, als er wieder einmal verdorbene Schlachtabfälle zur Fleischfabrik fahren sollte. Er wurde vom Bundesverbraucherminister mit einer goldenen Plakette geehrt; ein stabiler Kündigungsschutz wäre ihm lieber gewesen, denn: Sein Arbeitgeber setzte ihn, rechtswirksam, vor die Tür.

Wenn Insider auspacken, können sie einpacken: Das ist die bittere Lehre der vergangenen Jahrzehnte. Die neuen Whistleblower-Regeln, welche die EU vor einem Jahr per Richtlinie beschlossen hat, wollen das ändern: Hinweisgeber sollen vor Repressalien, vor Diskriminierung, Mobbing, Kündigung und sonstigen Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Es soll, zum Beispiel, vor Gericht eine Beweislastumkehr gelten - also: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er nicht wegen der Aufdeckung der Missstände gekündigt hat. Künftig gilt die Vermutung, dass die vom Whistleblower erlittene Benachteiligung eine Repressalie war. Einen Freifahrtschein für Verleumdung gibt es allerdings nicht: Böswillige Falschmeldungen werden abschreckend sanktioniert.

Und, auch das gehört zum neuen Whistleblowerrecht: Es muss eine Meldeinfrastruktur eingerichtet werden. Größere Unternehmen und Behörden werden verpflichtet, zuverlässige interne Meldekanäle einzurichten. Darüber hinaus wird der Staat verpflichtet, externe Meldestellen einzurichten, das heißt: Whistleblowing-Stellen müssen als unabhängige Behördenteile in die Verwaltungsstrukturen integriert werden. Dem Whistleblower steht es frei, ob er sich an die interne oder die externe Meldestelle wendet.

Das große Problem: Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ist auf das Unionsrecht beschränkt, die Richtlinie schützt also nur die Hinweisgeber, die Verstöße gegen das EU-Recht anprangern; da geht es um Geldwäsche, Unternehmensbesteuerung, Datenschutz, Umweltschutz und Lebensmittelsicherheit. Das ist schon deswegen misslich, weil ein potenzieller Hinweisgeber nicht so genau weiß, ob die Missstände, die er melden will, nun unter EU-Recht oder nationales Recht fallen. Daraus folgt: Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht (dafür ist noch bis Ende 2021 Zeit) sollten die neuen EU-Whistleblower-Regeln umfassend auf sämtliche Straftaten des deutschen Rechts ausgedehnt werden, Unternehmensstrafrecht inklusive.

Ein Gutachten des Hugo-Sinzheimer-Instituts hat gezeigt, dass es diese Ausdehnung braucht. Da ist ein Kellner in der Bimbes-Bar, deren Geschäftsführer Geldwäsche betreibt; und dort ist ein anderer Kellner im Feinschmecker-Paradies, dessen Manager Küchenhilfen zur Prostitution zwingt. Der Angestellte der Bimbes-Bar würde hinsichtlich der Geldwäsche unter die EU-Whistleblower-Richtlinie fallen, sein Kollege vom Feinschmeckerladen würde, wenn er die erzwungene Prostitution anzeigte, nur unter nationales Recht fallen, ohne Whistleblowerschutz. Das darf nicht sein. Das wäre ein Unding.

Skandale werden am schnellsten entdeckt, wenn Insider gefahrlos auspacken können. Um das zu erreichen, sollte das deutsche Gesetz noch Zusätzliches tun - zum Beispiel einen Unterstützungsfonds einrichten für Whistleblower; der könnte aus Geldstrafen und Bußgeldern erfolgreicher Whistleblowing-Verfahren gespeist werden. Und: Auf Bundesebene sollte eine zentrale Whistleblower-Beratungsstelle eingerichtet werden, die Hinweisgeber informiert, die Hinweise sortiert und an die zuständigen Behörden weitergibt.

Würde es so ein Recht schon längst geben, dann wären wohl die Abgasmanipulationen der Autokonzerne, dann wären auch die Großbetrügereien bei Wirecard viel früher aufgeflogen. Ein Gesetz kann freilich die Courage des Hinweisgebers nicht ersetzen; die braucht es auch weiterhin. Ein Gesetz kann aber die Courage fördern und gut begleiten.

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Quelle:
SZ vom 17.10.2020
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