Süddeutsche Zeitung

Urteil gegen Drogen-Arzt:Hartes Pflaster

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Ein Arzt gibt hochwirksame Schmerzmittel an Drogensüchtige. Zwei Patienten spritzen sich das Mittel als Droge und sterben an der Überdosis. Der Arzt kommt dafür acht Jahre ins Gefängnis. Nun kassierte der Bundesgerichtshof den Richterspruch. Ein neues Urteil könnte wegweisend für viele Ärzte sein, die sich um Drogenabhängige kümmern.

Von Annette Ramelsberger

Wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht Augsburg am 7. Februar 2013 einen Arzt verurteilt, der jahrelang Rezepte für hochwirksame Schmerzmittel an Drogensüchtige ausgegeben hatte. Denn zwei der Süchtigen hatten die Pflaster mit dem Schmerzmittel nicht aufgeklebt, sondern sie ausgekocht und sich den Wirkstoff danach gespritzt. Sie starben an einer Überdosis. Und der Arzt ging dafür ins Gefängnis - das Urteil lautete: acht Jahre Haft. Danach sollten sich noch vier Jahre Berufsverbot anschließen.

Für den 61 Jahre alten Mediziner war damit die Existenz zerstört. Er musste seine Praxis verkaufen. Es war ein Urteil, das viele Ärzte, die Drogensüchtige behandeln, verunsicherte. Denn das Gericht hatte erklärt, der Arzt habe billigend in Kauf genommen, dass die Pflaster von den Süchtigen missbräuchlich verwendet werden würden. Er habe die Patienten nie wirklich untersucht. Seine Methoden seien "Lichtjahre entfernt" von einer ordnungsgemäßen Behandlung.

Nun hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben. Es muss vor dem Landgericht München erneut verhandelt werden. Und der Anwalt des verurteilten Arztes, Adam Ahmed, will nun umgehend den Antrag stellen, dass die Haft ausgesetzt wird. Das Urteil ist nicht nur für den Betroffenen interessant, sondern für viele Ärzte, die sich um Drogenabhängige kümmern. Für sie erleichtert es die Behandlung einer meist schwierigen Klientel. Gleichzeitig aber nimmt der BGH damit auch schwer pfuschende Ärzte in Schutz.

Denn der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung auch damit, dass es selbst bei "medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten" des Arztes häufig fernliege, dass es ihm nicht um das Wohl des Patienten gehe. Aus dem Juristendeutsch übersetzt: Auch ein schlechter Arzt meint es gut. Pfusch geschieht nicht vorsätzlich. Diese Auslegung des Arzt-Patienten-Verhältnisses wird die Opfer von ärztlichen Kunstfehlern nicht erfreuen.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Eine schwierige Abgrenzung

Die Juristen unterscheiden zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - eine schwierige Abgrenzung, denn die Grenze ist hauchdünn: Wenn der Arzt von den Missbrauchsmöglichkeiten wusste und sie billigend in Kauf nahm, dann ist das bedingter Vorsatz. Wusste er davon und vertraute ernsthaft darauf, dass es nicht passiert, dann ist das fahrlässig.

Es geht in diesem Fall aber auch darum, ob ein Drogensüchtiger selbst verantwortlich für sein Leben ist oder ob der Arzt wegen seines Fachwissens dem Patienten so überlegen ist, dass er quasi zum Mittäter wird. Das Landgericht Augsburg hatte noch erklärt, der Arzt habe geradezu "einen Anreiz zur Selbstgefährdung" und damit eine "gefahrträchtige Lage" geschaffen. Er sei also Täter.

Der BGH sieht das anders und spricht Drogensüchtigen große Selbstverantwortung zu. Drogensucht führe nicht automatisch zum Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit, schreiben die Richter. Und verweisen darauf, dass ein Drogensüchtiger im Augsburger Fall eine lange Suchtkarriere hatte. Er wusste um die Risiken. Zeugen hatten ausgesagt, dass vor dem letzten, tödlichen Auskochen der Pflaster bereits mehrmals der Notarzt kommen musste, um den Mann aus ähnlichen Situationen zu retten.

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Quelle:
SZ vom 17.02.2014
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