Süddeutsche Zeitung

Akteneinsicht:Das Urteil

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Psychiatrie statt Haft - die Täterin war auch Opfer.

Von Annette Ramelsberger

Der Stalking-Prozess vor zehn Jahren in Hildesheim war auch deshalb ein ungewöhnlicher Fall, weil es sich beim Stalker um eine Frau handelte. Die Ehefrau, die ihren Mann belagerte, bedrohte, tätlich angriff - das ist eine Umkehrung der Verhältnisse. Denn in 80 Prozent der Fälle sind Männer die Täter und Frauen die Opfer. Was Stalking bedeutet, konnte man in Hildesheim gut sehen: Das Opfer war von der jahrelangen Anspannung und Angst gezeichnet, seine Schwester begleitete ihn zum Prozess. Als sie nach dem Urteil in ihr Auto einstiegen, spürte man, wie eine Last von ihnen abfiel. Viele Stalking-Opfer werden ihres Lebens nicht mehr froh: Sie leiden unter Depressionen, Angst, Schlaflosigkeit, Panikattacken.

2012, als dieser Prozess geführt wurde, galt noch das alte Nachstellungsrecht. Damals war Stalking erst strafbar, wenn "das Opfer in seiner Lebensführung schwerstens beeinträchtigt ist". Also, wenn es umziehen, seinen Arbeitsplatz wechseln oder sich verstecken musste, um dem Täter - oder eben der Täterin - zu entgehen. 2017 wurde der Paragraf 238 im Strafgesetzbuch verschärft: Da zielte der Paragraf nicht mehr so sehr auf die Auswirkungen auf das Opfer, sondern auf das Verhalten des Täters. Dessen Verhalten musste nur "geeignet sein", das Opfer in seiner Lebensführung schwerstens zu beeinträchtigen - auch wenn die oder der Verfolgte nicht umzieht oder die Stelle wechselt. Zum 1. Oktober 2021 wurde der Paragraf noch einmal verschärft: Jetzt muss die Nachstellung nicht mehr "beharrlich" und die Folgen "schwerwiegend" sein, sondern nur noch "wiederholt" und die Folgen "nicht unerheblich".

Bei schwerem Stalking ist eine Strafe von bis zu drei Jahren möglich, wenn die Gesundheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt ist, sogar bis zu fünf Jahren. Und auch die Variante des Cyber-Stalkings wurde ins Gesetz aufgenommen: Immer öfter versuchen Täter, ihre Opfer digital auszuspähen.

Im Fall von Hildesheim aber wurde die Angeklagte freigesprochen. Das Gericht hielt sie wegen ihrer schweren Persönlichkeitsstörung für nicht schuldfähig. "Die Angeklagte hatte nur zwei Möglichkeiten: Opfer oder Täter zu werden", erklärte die Richterin. Das Mitleid des Gerichts gelte nicht nur dem geschundenen Ehemann, sondern auch der Angeklagten, die von ihrem Vater schwer misshandelt worden war.

Der Vater hatte der Tochter sogar vorgeschrieben, wann sie zur Toilette gehen durfte. Als sich das Mädchen einmal aus Angst vor ihm im Schlafzimmer verschanzte, zerschlug er mit der Axt die Tür wie im Psychothriller "Shining". Um diese Brutalität zu überleben, habe die Tochter die Verhaltensweisen des Vaters sozusagen aufgesogen, erklärte ein Psychiater. Das Gericht wies die Frau in die Psychiatrie ein. Dort sitzt sie nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim auch heute noch, fast zehn Jahre später.

Gäbe es so etwas wie irdische Gerechtigkeit, dann hätte auf der Anklagebank auch der Vater gesessen. Doch seine Misshandlungen galten in den Achtzigerjahren noch weithin als normale, wenn auch strenge Erziehung. Erst im Jahr 2000 wurde das elterliche Züchtigungsrecht völlig abgeschafft.

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