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Burkini-Debatte:Verfassungsgericht weist Klage ab: Muslimische Schülerin muss am Schwimmunterricht teilnehmen

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Muslimische Schülerinnen können am Schwimmunterricht in der Schule teilnehmen, ohne gegen islamische Bekleidungsvorschriften zu verstoßen - zu dieser Entscheidung kam nicht etwa eine religiöse Instanz. Das klingt in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. Die Richter in Karlsruhe wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Elfjährigen aus dem Raum Frankfurt am Main aus formalen Gründen ab, die sich mit Verweis auf ihre Religion vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen befreien lassen wollte.

Aus der Sicht des Mädchens steht einer Teilnahme das islamische Gebot zu sittsamer Kleidung entgegen - auch ein sogenannter Burkini, der den Körper der Trägerin bis auf Gesicht, Hände und Füße bedeckt, reiche dazu nicht aus. Außerdem fühle sie sich durch den Anblick ihrer leicht bekleideten Mitschüler behelligt. Die Elfjährige hatte deshalb den Sportunterricht verweigert und die Note 6 erhalten. Dagegen ging sie mit einer Klage durch alle Instanzen vor, die nun wegen inhaltlicher Mängel vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte.

Zu Schwimmbekleidung gibt es "keine verbindlichen Regeln im Islam"

Den Verfassungshütern zufolge konnte das Mädchen nicht nachvollziehbar begründen, warum ein Burkini nicht zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften genügen soll. Sie selbst habe angegeben, es gebe dazu "keine verbindlichen Regeln im Islam". Auch habe sich die Gymnasiastin nicht ausreichend mit den Urteilen der Vorinstanzen auseinandergesetzt.

Denn diese hatten festgestellt, dass das verwendete Kunstfasermaterial eines Burkinis auch in nassem Zustand ein enges Haften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen verhindere. Dem hatte das Mädchen laut Karlsruhe kein Argument von Gewicht entgegenzusetzen.

An dem Gymnasium der jungen Klägerin im Raum Frankfurt am Main werden nach Angaben des Gerichts viele Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens unterrichtet. Dort sei es deshalb nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen im Schwimmunterricht in den Jahrgangsstufen fünf und neun einen Burkini trügen. Ihre Teilnahme am Unterricht ist und bleibt nach Ansicht des Gerichts Pflicht.

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