Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:Zehn Jahre Rechtsstreit für 2,50 Euro

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Weil er in einer Therme als Auswärtiger mehr zahlen musste, zog ein Mann vor das Bundesverfassungsgericht.

Von Wolfgang Janisch

Letztlich fühlt man sich ja doch meistens dort zu Hause, wo man wohnt. Klar, man ist Europäer. Oder Deutscher oder Finne oder so was. Gut, Baden-Württemberger ist man eher nicht, sondern Schwabe oder Badener. Aber der solideste Anker im Meer der Identitäten ist dann doch: Ingolstadt. Oder Bad Saulgau. Oder eben Berchtesgaden. Und weil man dem Wohnort so sehr verbunden ist, müsste es doch in Ordnung sein, dass man dort billiger ins Schwimmbad kommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: Nein, ist es nicht. Es gibt keinen Heimatbonus für Sauna und Erlebnisbecken in der Berchtesgadener Therme. Geklagt hatte ein Österreicher. Für die 2,50 Euro Differenz, die er damals mehr zahlen musste, hat er einen zehnjährigen Rechtsstreit geführt. Das Freizeitbad sei, wenngleich als GmbH geführt, ein kommunales Bad - und Kommunen seien an die Grundrechte gebunden, befand das Gericht. Also an den Grundsatz der Gleichbehandlung, aber auch an das Diskriminierungsverbot der EU.

Den Bürgermeistern, die wissen, dass kleine Rabatte die Freundschaft auch an der Wahlurne erhalten können, wird der Karlsruher Entscheid sauer aufstoßen. Zwar hat das Gericht keineswegs jegliche Vergünstigung für Einheimische untersagt. Entscheidend ist, ob die Gemeinde einen nachvollziehbaren Grund anführen kann: etwa den gezielten Einsatz der knappen Ressourcen für kommunale Aufgaben, oder kulturelle und soziale Belange. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1997 entschieden, Ortsansässige dürften in der kommunalen Musik- und Kunstschule einen Nachlass erhalten, das sei eine Art kommunale Kultursubvention. Das Berchtesgadener Schwimmbad dagegen umwarb explizit auch auswärtige Besucher. Das Argument der Kommunalförderung lief damit ins Leere.

Generell muss man sagen: Für Kommunen ist es schwer geworden, den Einheimischen irgendwelche Privilegien zulasten der Auswärtigen zu reservieren. Das hat nicht nur, aber eben auch mit Europa zu tun. Die EU kennt erst einmal nur Europäer und ruft sofort "Niederlassungsfreiheit" oder "freier Dienstleistungsverkehr", sobald jemand die entfernter lebenden Europäer in die zweite Klasse setzen will. Freier Museumseintritt in Florenz oder Venedig allein für italienische Senioren? Geht nicht, sagte der Europäische Gerichtshof 2003. Das flämische Dekret für ein Einheimischen-Modell bei der Vergabe von Bauland in Belgien? Beschränkt den freien Kapitalverkehr, urteilte der Europäische Gerichtshof 2013. Aber es wäre ungerecht, der EU hier wieder einmal den Schwarzen Peter zuzuschieben. Die Diskriminierung der "Reingeschmeckten" war immer schon ein Problem. Die Stadt Überlingen hatte es einst mit einer Zweitwohnungsteuer für Nicht-Überlinger versucht - verfassungswidrig, befand Karlsruhe 1983. Ein ähnliches Schicksal ereilte vor wenigen Jahren das bremische Landeskinder-Privileg bei den Studiengebühren. Die Botschaft ist immer dieselbe: Es gibt verschiedene Städte und unterschiedliche Loyalitäten. Aber eben nur ein Grundgesetz.

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SZ vom 24.08.2016
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