Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil zu Selbstgesprächen:Die Gedanken sind frei

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"Wir haben sie totgemacht": Ein vielsagender Monolog führte zur Verurteilung eines mutmaßlich mörderischen Trios. Das aufgezeichnete Selbstgespräch hätte im Prozess jedoch nicht verwertet werden dürfen, das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Denn Selbstgespräche gehören zum absolut geschützten Bereich der Privatsphäre.

Wolfgang Janisch

Manche Selbstgespräche heißen nur so, in Wahrheit sind sie für die Öffentlichkeit gedacht. In der Geschichte galt dies für die Soliloquien des Augustinus ebenso wie, gut 600 Jahre später, für das "Monologion" des Anselm von Canterbury, welcher darin - über Augustinus reflektierend - von Gott als dem höchsten aller Wesen spricht.

Ein Mordgeständnis dagegen kann ein echtes Selbstgespräch sein, wenn der Mörder, der sich allein und unbelauscht wähnt, laut denkend vor sich hin redet. Solche Selbstgespräche sind für die Justiz von nun an tabu: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass dies zum absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört und damit vor Gericht unverwertbar ist, wie schwer auch immer der Vorwurf sei.

Abhörattacken müssen nicht nur vor dem Schlafzimmer haltmachen

Der Fall, den die Strafverfolger damit aufklären wollten, handelt von einer verschwundenen Frau und einem womöglich mörderischen Kinderwunsch.

Siegfried K. und seine philippinische Ehefrau Lotis R. hatten einen Sohn, eines Tages trennte man sich, Lotis wollte wegziehen - was aber K.s Zwillingsschwester und ihrem Mann missfiel. Sie hatten den fünfjährigen Jungen liebgewonnen und wollten ihn behalten, kämpften vor Gericht um ein eigenes Umgangsrecht und boten der Mutter sogar Geld.

Das jedenfalls stellte das Landgericht Köln fest, denn eines Tages im April 2007 war die Mutter verschwunden. Ermordet, befand das Gericht, obwohl nie eine Leiche gefunden wurde - ein Opfer des Trios. Beweismittel: ein per Wanze aufgezeichnetes Selbstgespräch von Siegfried K. im Auto. "Die Lotis ist schon lange tot", stammelte er dort, "oho, I kill her", und schließlich: "Wir haben sie totgemacht."

Das Landgericht hätte den vielsagenden Monolog nicht verwerten dürfen, entschied der BGH nun, weil es sich dabei um lautes Denken handle: "Der Grundsatz, dass die Gedanken frei und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht auf innere Denkvorgänge", sagte der Strafsenatsvorsitzende Thomas Fischer. Der Schutz gründe in der Menschenwürde und umfasse das Aussprechen von Gedanken im Selbstgespräch, bei dem sich jemand "als allein mit sich selbst empfindet".

Die Abhörattacken mit den kleinen Mikrofonen müssen also nicht nur vor dem Schlafzimmer haltmachen, sondern auch an der einsamen Parkbank, auf der ein Rentner vor sich hin brabbelt. Oder, wenn der Mann mit seinem Auto spricht.

Der BGH hat damit ein weiteres Kapitel in der Geschichte des Privatsphärenschutzes geschrieben, sieben Jahre nach dem bahnbrechenden Lauschangriff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Lange davor, 1989, hatten die Verfassungsrichter den staatlichen Einblick in innere Vorgänge noch erlaubt: In einer Vier-zu-Vier-Entscheidung hatten sie Tagebuchnotizen als verwertbar erklärt. Der bruchstückhaft artikulierte "Gedankenfluss" ist laut BGH aber ungleich persönlicher als schriftlich fixierte Gedanken.

Dass der Mord ungesühnt bleibt, ist nicht ausgemacht. Es gebe "erhebliche Indizien", die möglicherweise für eine Verurteilung reichten, sagte Strafrichter Fischer. Das muss nun das Landgericht Köln klären.

Und die Frage, was genau ein Selbstgespräch ist, wird weiter diskutiert werden. Ein Gebet - wenngleich durch die Religionsfreiheit geschützt - sei jedenfalls keines, sondern Kommunikation, hatte Fischer in der Verhandlung angemerkt. Was ihm den Widerspruch eines Rechtsanwalts eintrug: "Gott antwortet nicht." Darauf Fischer: "Manchen antwortet er."

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SZ vom 23.12.2011
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