Süddeutsche Zeitung

Urteil:Renitente Mieterin muss ausziehen

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Von Stephan Handel

Dass sie grundsätzlich die Haustür offenließ - geschenkt. Dass sie das Kellerlicht nicht ausschaltete - darüber hätte man reden können. Aber dass eine Mieterin ihre Mitbewohner in einem Haus in Obergiesing tyrannisiert, beschimpft und beleidigt hat, und zwar nicht nur einmal, sondern ständig, dass müssen sich diese und der Vermieter nicht gefallen lassen: Das Amtsgericht gab einer Räumungsklage gegen die Frau statt, sie muss die Einzimmerwohnung verlassen.

Da war zum Beispiel jener Sommerabend 2016, zwei Mieterinnen saßen auf der Terrasse und unterhielten sich - da wurde es plötzlich nass von oben: Die Frau schüttet aus ihrer Wohnung im ersten Stock eimerweise Wasser nach unten. Einer anderen Nachbarin stahl sie den Fußabstreifer, eine weitere belegte sie mit derben Schimpfwörtern.

Der Verwalter des Vermieters trug in der Gerichtsverhandlung vor, dass er das Gespräch mit der renitenten Mieterin gesucht habe - dabei habe er aber nur deren Aggressionspotenzial kennengelernt. Brüllend habe sie schließlich das Büro verlassen. Drei bis vier Beschwerden pro Woche seien normal gewesen, berichtet er. Zum Teil seien die anderen Mieter gruppenweise zu ihm gekommen und hätten erklärt, dass sie die Mitmieterin und ihr Verhalten nicht mehr aushielten. Die Beschwerden beschränkten sich dabei nicht nur auf die direkten Nachbarn der aggressiven Bewohnerin, vielmehr seien sie von allen Parteien aus dem ganzen Haus gekommen.

Die Amtsrichterin gab dem Vermieter nun recht. Das Verhalten - der Diebstahl, die Beleidigungen - stelle Straftaten dar; diese müsse der Vermieter nicht dulden. Auch die gesamten weiteren Aktionen der Frau seien Verletzungen des Mietvertrags, die alleine schon eine Kündigung rechtfertigen würden, urteilte die Richterin. Und die Sache mit der Haustür und dem Kellerlicht seien jeweils Verstöße gegen die Hausordnung, in der unter anderem festgelegt sei, dass die Mieter auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten hätten.

Eine Abmahnung sei wegen der fehlenden Erfolgsaussicht auch nicht erforderlich. "Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten ist die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwer erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte", so das Gericht. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. (AZ: 418 C 6420/17)

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Quelle:
SZ vom 26.03.2018
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