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Prozess in München:Sanitäter mit Faust in Gesicht geschlagen - 28-Jähriger verurteilt

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Der Maler aus München attackierte brutal Sanitäter, die ihm aufhelfen und in den Rettungswagen bringen wollten. Vor Gericht gab sich der Mann kleinlaut.

Von Andreas Salch

Sie helfen zu jeder Tages- und Nachtzeit und sind nicht selten Idealisten. Dennoch werden mittlerweile auch Rettungssanitäter genauso wie Polizisten und Feuerwehrleute mitunter bei ihrer Arbeit beleidigt, bespuckt und sogar angegriffen - auch von denen, die ihre Hilfe brauchen, wie ein aktueller Fall in einem Strafverfahren am Amtsgericht München zeigt.

Angeklagt war ein Maler aus München. Gegen sechs Uhr morgens lag der 28-Jährige Ende November 2019 völlig betrunken auf dem Bahnsteig an der U-Bahnstation am Karlsplatz. Es bestand der Verdacht auf Alkoholvergiftung. Rettungssanitäter waren alarmiert worden. Als sie dem Maler aufhalfen und ihn mit zu ihrem Rettungswagen nehmen wollten, rastete der Mann jedoch völlig aus. Er begann um sich zu schlagen und versetzte einem der beiden Helfer mit der rechten Faust einen Schlag ins Gesicht. Der Sanitäter erlitt eine etwa zweieinhalb Zentimeter lange Schürfwunde an der Nase und Prellungen.

Anschließend trat der Maler nach seinem Opfer, ohne es zu treffen und bespuckte schließlich beide Rettungssanitäter. Nachdem die Situation derart eskaliert war, eilten vier Polizisten in die U-Bahnstation, darunter auch eine Beamtin. Sie alle beleidigte der 28-Jährige aufs Gröbste. Sein Anwalt versuchte in der Verhandlung vor dem Strafgericht zu retten was zu retten ist - jedoch mit geringem Erfolg.

Der Angeklagte, so sein Verteidiger, habe beim Feiern mit Freunden "sehr viel Alkohol zu sich genommen". Deswegen habe er die Rettungssanitäter als solche nicht erkannt und auch nicht realisiert, dass sie helfen wollten. In "Verkennung der Situation" habe sein Mandant deshalb "ungezielt um sich geschlagen", was ihm leid tue, versicherte der Anwalt. Im Rahmen der Beweisaufnahme gab sich der rabiate Maler kleinlaut. Er entschuldigte sich bei den Rettungssanitätern und den Polizisten, die als Zeugen geladen waren. Gleichwohl behauptete er, er könne sich nur an die Polizisten erinnern und gab an: "Ich hatte einen Blackout." Er habe sich gefragt, warum ihn die Beamten festhalten und was sie von ihm wollen. Dass er sie beleidigt habe, so der Maler, wisse er noch.

Der Rettungssanitäter, den der 28-Jährige attackiert hatte, sagte bei seiner Vernehmung, dass seine Brille durch den Faustschlag des Angeklagten weggeflogen und er daraufhin gestürzt sei. Er und sein Kollege hätten gesagt, sie seien vom Rettungsdienst und wollten helfen. Im Krankenhaus wurde bei dem Rettungssanitäter eine Prellung am Oberkiefer und an der Nase festgestellt. Vor Gericht sagte der Helfer, der Faustschlag habe nicht nur weh getan, sondern ihn beim Kauen beeinträchtigt. Außerdem habe er "über Wochen nicht einschlafen" können.

Aus Sicht eines Sachverständigen war die Schuldfähigkeit des Malers aufgrund seiner Alkoholisierung nicht aufgehoben, sondern "allenfalls eingeschränkt". Dieser Einschätzung folgte die zuständige Richterin ebenso wie den Angaben der Zeugen. Zumal der gesamte Einsatz von der Bahnsteigkamera und von den Body-Cams der Polizeibeamten aufgezeichnet worden war. Anders als der Verteidiger ging die zuständige Richtern davon aus, dass der Angeklagte nicht nur die Polizisten, sondern auch die Rettungssanitäter als solche erkannt habe. Immerhin hätten diese auffällige Kleidung getragen und ihre Ausrüstung dabei gehabt.

Zu Gunsten des Malers wertete die Richterin unter anderem das Teilgeständnis und die Entschuldigung. Zu seinen Lasten diverse Eintragungen im Bundeszentralregister. Wegen eines Angriffs auf "Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Körperverletzung und Beleidigung" wurde der Maler zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugute kam dem 28-Jährigen bei der Höhe des Strafmaßes, dass er sich vor Verkündung des Urteils dazu verpflichtete, dem Sanitäter ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 843 Ds 243 Js 105006/20) ist bereits rechtskräftig.

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SZ vom 14.06.2021 / sal
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