Süddeutsche Zeitung

Streit um Schäden:Möbelkauf endet vor Gericht

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Als Bett und Schrank geliefert werden, sind beide beschädigt. Die Kundin lässt aber einen Austausch nicht zu und will auch den Restbetrag nicht zahlen - zu Unrecht, wie das Amtsgericht München urteilt.

Von Andreas Salch

Der Frust war groß: Für knapp 1800 Euro kaufte eine Münchnerin Anfang 2019 verschiedene Einrichtungsgegenstände bei einem großen Möbelhaus, darunter ein Bett und ein Schrank. Die Hälfte des Kaufpreises zahlte sie an. Der Restbetrag war am Tag der Lieferung fällig. Als Monteure die Möbel in ihrer Wohnung aufbauten, stellte sich heraus, dass der Schrank defekt und das Bett verkratzt und zudem verschmutzt war. Die Kundin war sauer. Den noch ausstehenden Restbetrag zahlte sie erst einmal nicht und verlangte stattdessen einen neuen Schrank und ein neues Bett. Das Möbelhaus reagierte prompt und versprach Abhilfe.

Doch jetzt begann der Ärger. Als die Monteure mit einem neuen Schrank und einem neuen Bett vor der Tür der Münchnerin standen und sagten, dass nach dem Aufbau auch der Restbetrag fällig sei, schickte die Frau die Handwerker unverrichteter Dinge weg, weil sie deren Gebaren als unverschämt empfand. Das Möbelhaus wollte die Möbel jedoch nach wie vor ersetzen und stellte der Münchnerin nun sogar einen Gutschein in Höhe von 50 bis 100 Euro in Aussicht, wenn sie kooperativ sei und den Austausch der Möbel in ihrer Wohnung ermögliche.

Die Kundin aber schaltete auf stur. Zwei Jahre vergingen. Im Februar vergangenen Jahres unternahm das Möbelhaus einen dritten Anlauf zum Austausch der Möbel - und hatte wieder Pech. Denn die Münchnerin verweigerte den Monteuren den Zutritt zu ihrer Wohnung. Da das Möbelhaus aber auf Zahlung des Restbetrags beharrte, kam der Fall vor ein Zivilgericht am Amtsgericht München.

Dem Verkäufer ist eine "Gelegenheit zur Nacherfüllung" zu gewähren

In der Verhandlung erklärte die beklagte Kundin dem zuständigen Richter, sie werde den vollständigen Kaufpreis nicht zahlen, weil sie nun mal keine einwandfreie Ware bekommen habe. Doch damit nicht genug. Weil sie kein Interesse mehr an den Möbeln habe, wolle sie auch ihre bereits geleistete Anzahlung zurück, so die Frau. Der Vertreter des Möbelhauses indes verwies unter anderem darauf, dass er ein Recht auf Mangelbeseitigung habe. Die Beklagte habe dies jedoch ohne nachvollziehbaren Grund verhindert. Das Gericht gab dem Möbelhaus recht.

Die beklagte Käuferin, heißt es im Urteil, wäre verpflichtet gewesen, dem Verkäufer eine "Gelegenheit zur Nacherfüllung" zu gewähren. Die Monteure des Möbelhauses hätten zudem dreimal versucht, die beanstandeten Waren auszutauschen. Die Käuferin hätte dem Verkäufer "die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung stellen" müssen, stellt das Gericht fest. Deshalb hätte die beklagte Kundin die Handwerker auch zum Austausch der Möbel in ihre Wohnung lassen müssen. Das "Leistungsverweigerungsrecht" der Beklagten sei deshalb ausgeschlossen. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 112 C 10509/20) ist noch nicht rechtskräftig.

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