Süddeutsche Zeitung

Höhenkirchen-Siegertsbrunn:Keine Wohnung im Beauty-Salon

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Gemeinde wehrt sich gegen Nutzungsänderung

Von Bernhard Lohr, Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Der Beauty-Salon rechnete sich angeblich nicht mehr. Jedenfalls schloss der Laden direkt am Bahnhof in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Fotos von den modern gestalteten Geschäftsräumen samt Inventar stehen jetzt im Internet. Es werden neue Mieter für die Ladeneinheit in dem erst 2014 fertiggestellten Gebäude gesucht. Doch die Eigentümer setzen längst auf eine andere Lösung und wurden nun vom Bauausschuss des Gemeinderats ausgebremst. Der Antrag auf Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit in ein Studentenapartment fand wenig Gefallen. Jetzt strebt das Rathaus eine Veränderungssperre und einen Bebauungsplan für den Bereich an.

Immer wieder werden die Gemeinderäte mit dem Ansinnen von Immobilien-Unternehmen konfrontiert, Gewerbeeinheiten in Wohnungen umzuwandeln. Letztere lassen sich einfach besser vermarkten. Doch wer eine lebendige Ortsmitte mit Läden am Bahnhof etwa haben möchte, tut sich mit so was natürlich schwer. Das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (Isek) in Höhenkirchen-Siegertsbrunn, das unter Beteiligung der Bürger entwickelt wurde, nennt als Ziel, insbesondere rund um die Bahnhofstraße und im Bahnhofsumfeld gezielt die Ansiedlung von verträglichem Gewerbe und vor allem von zukunftsträchtigen Dienstleistern zu unterstützen.

Da das betreffende Gebäude in einem Gebiet ohne Bebauungsplan liegt, tut sich die Gemeinde schwer, ihre Vorstellungen auch durchzusetzen. Rebecca Farin aus dem Bauamt sagte, die Gemeinde könnte sogar damit konfrontiert werden, dass eine Spielhalle oder ähnliches in die Geschäftsräume reinkommt. Zweite Bürgermeisterin Mindy Konwitschny (SPD) sagte, die Gemeinde müsse unbedingt klären, was in diese Räume nicht rein solle. Auf Empfehlung der Verwaltung sprach der Bauausschuss einstimmig die Empfehlung an den Gemeinderat aus, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen und eine Veränderungssperre zu verhängen. Der Antrag zur Nutzungsänderung sei zurückzustellen.

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Quelle:
SZ vom 02.10.2019
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