Süddeutsche Zeitung

Amtsgericht:Ein ziemlich kostspieliger Freundschaftsdienst fliegt auf

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Ein 33-Jähriger legt für einen Freund die theoretische Führerscheinprüfung ab. Er besteht, doch der Schwindel kommt raus. Und das wird für den Identitätsbetrüger nun ziemlich teuer.

Von Andreas Salch

Ein Freundschaftsdienst kam einem Kaufmann jetzt teuer zu stehen. Der 33-Jährige hatte sich beim TÜV-Süd in Garching mit den Papieren seines Freundes ausgewiesen und für ihn die theoretische Führerscheinprüfung abgelegt. Mit Erfolg. Doch der Schwindel flog auf. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren verurteilte eine Strafrichterin am Amtsgericht München den Kaufmann deshalb nun zu einer empfindlichen Geldstrafe in Höhe von 7200 Euro (180 Tagessätze á 40 Euro).

Bereits dem Prüfer des TÜV-Süd war aufgefallen, dass der 33-Jährige den Test Anfang September vergangenen Jahres in ungewöhnlich kurzer Zeit und mit nur drei Fehlern (von zehn möglichen) absolviert hatte. Da es zuvor schon zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, machten Polizisten Stichprobenkontrollen unter den Prüflingen. Einer von ihnen war der Kaufmann. Als er gehen wollte, wurde er kontrolliert und räumte ein, dass er den Test für seinen Freund abgelegt habe. Der versuchte sich anfangs aus der Sache herauszureden, als ihn die Polizei zur Rede stellte, und behauptete, er habe sein Portemonnaie mit allen Papieren in einem Bus verloren.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sagte der Kaufmann, sein Freund sei vor der theoretischen Führerscheinprüfung gestresst gewesen. Da habe er sich dazu überreden lassen, für ihn die Prüfung abzulegen. Geld hätte er keines bekommen sollen, versicherte der Kaufmann und sagte: "Mir tut die Sache leid." Das rechnete die Richterin dem 33-Jährigen zwar positiv an. Zu seinen Lasten wertete sie aber die Vorstrafen des Kaufmanns, unter anderem wegen Raubes und Freiheitsberaubung. Seinen Freund, von dem er sich hatte überreden lassen, verurteilte das Gericht ebenfalls wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Der 24-Jährige erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 2400 Euro (60 Tagessätze á 40 Euro). Das Urteil gegen den Kaufmann ist inzwischen rechtskräftig. (Az. 813 Ds 255 Js 222231/18)

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SZ vom 06.11.2019 / sal
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