Süddeutsche Zeitung

Journalismus:Presse hat Recht auf unveränderte Online-Archive

Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Freitag. Geklagt hatte ein Anwalt, der sein Kindschaftsverhältnis zu einem Politiker aus einem online archivierten Text löschen lassen wollte.

Presse-Online-Archive müssen alte Artikel unverändert zur Verfügung stellen können. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Nur weil ein Anwalt sein Kindschaftsverhältnis zu einem prominenten Politiker nicht in einem alten, im Online-Archiv des Spiegel abrufbaren Artikel lesen will, könne er sich nicht auf ein "Recht auf Vergessen" und damit der Löschung seines Namens berufen, so das Gericht. Presse und Allgemeinheit hätten ein grundsätzliches Interesse an der "fortgesetzten Verfügbarkeit" inhaltlich nicht veränderter Artikel in Online-Archiven.

Im Streitfall hatte das Nachrichtenmagazin Der Spiegel 1978 einen Beitrag über den Oberbürgermeister einer bayerischen Großstadt veröffentlicht und dabei offenbart, dass der Beschwerdeführer, ein Anwalt, der Sohn des Politikers ist. Der Beitrag ist auch nach über 35 Jahren noch im Online-Archiv des Spiegel abrufbar und auch bei der Internetsuche auffindbar. Der Anwalt verlangte die Löschung seines Namens. Es gebe ihm zufolge nach so langer Zeit kein öffentliches Interesse daran, dass das Kindschaftsverhältnis zu dem Oberbürgermeister offenbart wird. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass der Anwalt keine "Recht auf Vergessen" habe. Neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des Artikels gebe es ein Interesse der Presse, "ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten". Erhebliche negative Folgen drohten dem Beschwerdeführer damit nicht.

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