Süddeutsche Zeitung

EU-Urteil zur Arbeitserlaubnis:Mehr Rechte für Gastarbeiter-Kinder

Türkische Kinder, die in Deutschland ausgebildet wurden, dürfen hier auch arbeiten - selbst wenn die Familie zuvor in die Heimat zurückgekehrt ist.

Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung mit Folgen für den deutschen Arbeitsmarkt getroffen. Nachdem er vor zwei Tagen jüngeren Arbeitnehmern in Deutschland mehr Rechte zusprach, stärkte er jetzt die Position von Kindern türkischer Gastarbeiter. Sie dürfen nach dem Wegzug der Eltern auch alleine wieder nach Deutschland kommen, um hierzulande zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen und ihre Eltern mindestens drei Jahre rechtmäßig hierzulande gearbeitet haben. ( Az: C-462/08)

Mit 14 zurück in die Türkei

Der EuGH äußerte sich damit zum Fall einer jungen Türkin, die 1975 in Berlin geboren wurde, bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit ihren Eltern in Deutschland lebte und 1989 in die Türkei zurückkehrte. Zehn Jahre später kehrte sie für ihr Zweitstudium nach Berlin zurück. Anschließend beantragte sie eine "Aufenthaltserlaubnis als Kind eines türkischen Arbeitnehmers", die jedoch abgelehnt wurde. Das Land Berlin erklärte, ein Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestünde nur, wenn bei Beginn der Berufsausbildung in Deutschland wenigstens ein Elternteil noch in der Bundesrepublik gelebt hätte.

Der EuGH wies diese Argumentation zurück. Nach einem Beschluss des Assoziationsrats zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hätten Kinder türkischer Gastarbeiter, die in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, eindeutig Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Einzige Bedingung dafür sei, dass Vater oder Mutter mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt gewesen seien.

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