Süddeutsche Zeitung

Auszeit für den Nachwuchs:Wie lange darf ich in Elternzeit gehen?

Viele Eltern wollen ihre Kinder zumindest eine Zeitlang zu Hause betreuen und nehmen eine Auszeit vom Job. Das steht ihnen gesetzlich zu. Allerdings müssen Fristen und Regeln beachtet und eingehalten werden.

Wenn Eltern ihre Kinder selbst betreuen, haben Väter und Mütter Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie von der Geburt des Nachwuchses bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes durchgängig zu Hause bleiben.

Mit der Einführung des Elterngeld Plus ( mehr dazu in diesem Ratgeber) können Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, ihre Auszeit nun auf drei Abschnitte verteilen und bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen (zum Beispiel zwölf Monate direkt nach der Geburt des Kindes, sechs Monate mit Beginn des 18. Lebensmonats zur Eingewöhnung in der Kita, zwölf Monate mit dem 6. Geburtstag zum Schulstart). Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt: Die Elternzeit kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu zwölf Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Ablehnen kann der Arbeitgeber den Antrag für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

Was aber gilt, wenn sich innerhalb der ersten Elternzeit bereits das zweite Kind ankündigt? Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass Eltern nach der Geburt eines weiteren Kindes die laufende Elternzeit vorzeitig beenden und die dadurch gesparte Zeit ans Ende einer zweiten Elternzeit anhängen können (Az. 9 AZR 391/08). Auch in diesem Fall können Arbeitgeber ihre Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.

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