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Sozialgericht Braunschweig:Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe

Ist Nachhilfe nur dann notwendig, wenn die Versetzung gefährdet ist? Nein, urteilt das Sozialgericht Braunschweig - und macht einem 16-Jährigen mit Lese- und Rechtschreibschwäche wieder Hoffnung auf Unterstützungsangebote.

Die Familie entscheidet über den Bildungserfolg. In kaum einem anderen europäischen Land sind Bildungschancen so stark von der sozialen Herkunft abhängig wie in Deutschland. Das belegen Studien immer wieder - ohne dass es die Politik bislang geschafft hätte, daran grundlegend etwas zu ändern. Nun hat die Justiz einen Schritt in die richtige Richtung gemacht: Einem Urteil des Sozialgerichts Braunschweig zufolge können Schüler aus Hartz-IV-Familien verlangen, dass das Amt dauerhaft die Kosten für Nachhilfeunterricht übernimmt.

Die Richter gaben einem 16-Jährigen Recht, dem das Jobcenter nach einem Jahr die Englisch-Nachhilfe nicht mehr bezahlen wollte. Zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, dass die staatliche Grundsicherung den Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung hinreichend abdecke, urteilte das Gericht. Der zusätzliche Unterricht solle dem Kläger die Bildung ermöglichen, die er für seinen künftigen Berufsweg benötige (AZ.: S 17 AS 4125/12).

Im konkreten Fall leidet der Schüler an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Eine dauerhafte Bezahlung der Nachhilfe hatte das Jobcenter abgelehnt, weil das Gesetz dies nicht vorsehe und die Versetzung des Jungen nicht gefährdet sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass wesentliches Lernziel nicht alleine die Versetzung in die nächste Klasse, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Lernniveaus sei. Mit dem Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt.

Das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein.

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