Süddeutsche Zeitung

Urteil:Frau parkt Auto falsch in Waschanlage - und verklagt den Betreiber

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Von Olaf Przybilla, Nürnberg

Wie weit nach vorne sie ihren Wagen in einer Waschanlage fahren müssen, wird Autofahrern per Lichtsignal angezeigt. Wie weit entfernt ihr Auto dagegen rechts und links von der Begrenzung der Anlage platziert sein muss, ist oft weniger gut ersichtlich. Das Landgericht Nürnberg hat einer Autofahrerin, deren Limousine in einer Waschanlage beschädigt worden war, nun zum Teil recht gegeben.

Sie hatte ihren BMW in einer Anlage in Nürnberg "schief eingestellt", sagte Justizsprecher Friedrich Weitner. Zwar habe sie das Auto noch mehrmals in der Anlage rangiert und dabei versucht, ihr Fahrzeug mittig auszurichten. Die Bürsten der Anlage kollidierten aber mit der linken Seite der Limousine und beschädigten den Wagen erheblich.

Die Fahrerin, die gemeinsam mit ihrer Tochter während des Waschvorgangs erlaubterweise im Auto sitzen geblieben war, hatte den Betreiber der Anlage daraufhin auf 5200 Euro Schadenersatz verklagt. Das Gericht bestätigte diese Klage zum Teil, reduzierte die Schadenssumme aber auf ein Drittel der geforderten Summe. Immerhin treffe die Klägerin eine erhebliche Mitschuld, urteilten die Richter.

Die Frau hätte erkennen müssen, dass ihr Wagen schief in der Waschanlage stehe und deshalb beschädigt werden könnte, erklärte die Zivilkammer. Der Betreiber der Anlage habe seine Pflichten jedoch ebenfalls verletzt. Er müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Waschanlage nicht in Bewegung setze, wenn ein Fahrzeug nicht richtig - also gewissermaßen quer - darin stehe. Ob dies mit technischen Vorrichtungen oder Personal sichergestellt werde, bleibe dabei dem Betreiber der Anlage überlassen.

Ein Fahrer, der zu weit nach vorne in die Waschanlage fahre, werde mit Lichtsignalen ja ebenfalls auf sein falsches Verhalten hingewiesen. Insofern sei es offenkundig möglich, Fahrer auf eine falsche Position ihres Autos hinzuweisen. Auf der Bedienungsanleitung werde der Fahrer darauf hingewiesen, "optische Signale zur Positionierung" zu beachten. Dies erwecke den Eindruck, dass eine falsche Ausrichtung des Autos immer angezeigt werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 13.06.2017
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