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Wohnen:Vermieter kann Art der Mietzahlung nicht einfach ändern

Berlin (dpa/tmn) - Mieter können mit ihrem Vermieter aushandeln, wie sie ihre monatlichen Zahlungen leisten, zum Beispiel durch Überweisung oder Einzugsermächtigung. Gesetzliche Vorschriften dazu gibt nicht, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

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Berlin (dpa/tmn) - Mieter können mit ihrem Vermieter aushandeln, wie sie ihre monatlichen Zahlungen leisten, zum Beispiel durch Überweisung oder Einzugsermächtigung. Gesetzliche Vorschriften dazu gibt nicht, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Wenn sich beide Vertragspartner auf eine Zahlungsart geeinigt haben, müssen sie diese im Mietvertrag festlegen. Daran sind beide dann gebunden. Das bedeutet: Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten kann nur einvernehmlich erfolgen.

Der Vermieter kann also später nicht einseitig verlangen, dass beispielsweise der Dauerauftrag des Mieters durch eine Einzugsermächtigung ersetzt wird. Genauso wenig kann der Mieter eine vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres widerrufen. Dies geht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vermieter trotz angekündigter Mietminderung weiterhin den ungeminderten Betrag abbucht.

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