Süddeutsche Zeitung

Vertraulicher Beschluss:Kartellamt schränkt Lotto-Monopol ein

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Die Entscheidung bedeutet eine schwere Niederlage für die Bundesländer. Staatliche Gesellschaften müssen Markt für private Vermittler öffnen und sollen untereinander konkurrieren - Verbraucher sollen künftig an Tankstellen und in Supermärkten tippen können.

Hans Leyendecker

Das Kartellamt untersagt in einem noch vertraulichen Beschluss den staatlichen Lottogesellschaften, den Markt weiterhin unter sich aufzuteilen. Die Verbraucher müssten die Möglichkeit haben, zwischen den Anbietern, deren Gebühren erhebliche Unterschiede aufweisen, zu wählen.

Die regional klar voneinander abgegrenzten Gesellschaften sollen sich künftig Konkurrenz machen. Zudem dürfen die privaten Vermittler von den staatlichen Gesellschaften nicht mehr boykottiert werden.

Der 197 Seiten umfassende Beschluss stammt vom 23. August und liegt der Süddeutschen Zeitung vor. Die Entscheidung muss sofort vollzogen werden. Der Beschluss, der am Montag veröffentlicht werden soll, wurde nicht nur in der Glücksspielbranche, sondern auch in der Politik mit Spannung erwartet. Möglicherweise wird dies auch Auswirkungen auf den Liberalisierungsprozess im deutschen Markt für Sportwetten haben.

Einträgliche Geldquelle für Bundesländer

Bislang wird in Deutschland die Lotteriebranche mit einem Jahresumsatz von etwa 8,5 Milliarden Euro von den staatlichen Lottogesellschaften beherrscht, die in jedem der 16 Bundesländer eine eigene Gesellschaft gegründet haben und durch strikte Gebietsaufteilung keinen Wettbewerb zulassen.

Vor allem für die Länder ist das Glücksspiel eine einträgliche Geldquelle, die sie nur ungern mit privaten Konkurrenten teilen. Die "wirtschaftlichen Interessen der Bundesländer" bestimmen nach Auffassung der Wettbewerbshüter "die Geschäftstätigkeit der Lottogesellschaften, weil sie von ihrem jeweiligen Bundesland maßgeblich beeinflusst werden".

Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht

Die Bonner Behörde hatte den Lottogesellschaften bereits im Mai eine Abmahnung geschickt. Demnach hat der Deutsche Lotto- und Totoblock (DTLB) in der Vergangenheit mehrmals "gegen europäisches und deutsches Kartellrecht" verstoßen. Dabei sei der DTLB "eine Vereinigung von Unternehmen" ohne hoheitliche Aufgaben.

Die von Politikern und Managern häufig verwendete Argumentation, die Gesellschaften würden auf der Grundlage staatlicher Kompetenzen agieren oder seien gar Träger staatlicher Verwaltung, stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte.

Die Behörde stört sich auch daran, dass Gesellschaften versucht hätten, gewerbliche Spielvermittler zu boykottieren. Im Frühsommer hatten einige Lottogesellschaften ihre Verträge mit einem Spielvermittler gekündigt.

Das Bundeskartellamt zitiert aus dem Protokoll einer Sitzung der so genannten Lotto-Blockgesellschaften, dem zufolge der von den Ländern forcierte Regionalisierungsstaatsvertrag, worin die Einnahmen aus dem Lottogeschäft unter den Bundesländern aufgeteilt werden sollen, das Ziel habe, die "gewerblichen Spielvermittler vom Markt zu verdrängen".

Die Entscheidung des Kartellamts dürfte den Wettbewerb verschärfen. Die Behörde will die Staatsbetriebe zwingen, untereinander zu konkurrieren und mit Privatfirmen zu kooperieren. Bislang geben die Spieler ihre Tippscheine vor allem in den 25.500 Annahmestellen ab, die von den Lotteriegesellschaften zugelassen sind.

Tipp-Automaten in Tankstellen und Supermärkten

Jetzt plant eine schleswig-holsteinische Vertriebsfirma bis Ende 2007 in 2000 Supermärkten und Tankstellen Tipp-Automaten aufzustellen. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Privatfirmen überwiegen nach Ansicht des Kartellamts "die Interessen der Lottogesellschaften".

Der Beschluss steht nach Meinung der Wettbewerbshüter in Einklang mit dem Sportwetten-Urteil des Verfassungsgerichts vom März. Karlsruhe hatte zwar das staatliche Wettmonopol als "unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit" kritisiert, aber zugleich der Politik ein Hintertürchen gelassen. Das Monopol könne dann bestehen bleiben, wenn "es dem Ziel der Suchtbekämpfung" nicht zuwiderlaufe. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter besteht bei Zahlenlotto "nur ein geringes Suchtgefährdungspotenzial", das durch den Einstieg privater Vertriebsfirmen nicht wesentlich vergrößert werde.

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Quelle:
SZ vom 28. August 2006
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