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Immobilien:Vermieter muss Mängel begutachten können

Mängel in der Mietwohnung berechtigen zur Mietminderung. Allerdings müssen Vermieter auch die Möglichkeit haben, sich ein Bild von den angezeigten Mängeln zu...

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Berlin (dpa/tmn) - Mängel in der Mietwohnung berechtigen zur Mietminderung. Allerdings müssen Vermieter auch die Möglichkeit haben, sich ein Bild von den angezeigten Mängeln zu machen. Verweigern Mieter aber den Zutritt zur Wohnung, können sie das Recht auf Mietminderung verlieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 185/19), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 11/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall hatten die Mieter Bodenfliesen aus Asbest und auch Schimmel in ihrer Wohnung bemängelt. Aus diesem Grund hatten sie ihre Miete gemindert. Der Schimmelschaden trat erneut auf, dennoch verweigerten sie ihrem Vermieter den Zutritt zu ihrer Wohnung. Das Amtsgericht hatte die Mieter wegen Zahlungsrückstands von über 2800 Euro zur Räumung und Zahlung verurteilt. Dagegen gingen die Mieter in Berufung.

Ohne Erfolg: Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, weil der Rückstand die monatliche Miete für zwei Monate nicht nur erreiche, sondern sogar überschreite. Weitergehende Gründe für eine Mietminderung war aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Die Mieter selbst hätten weitere Arbeiten in Bezug auf dem Schimmel nicht für erforderlich gehalten. Die Vermieterin hätte daher davon ausgehen müssen, dass der Schaden nicht mehr vorhanden gewesen sei. Auch eine Minderung für die asbesthaltigen Bodenbeläge habe es nicht gegeben.

© dpa-infocom, dpa:210624-99-130632/2

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