Süddeutsche Zeitung

Einzelhandel:Hohe Hürden für verkaufsoffenen Sonntag

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für Geschäftsöffnungen verschärft. Das kommt Verdi entgegen.

Von Michael Kläsgen, München

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für Geschäftsöffnungen am Sonntag verschärft. Danach können auch die in vielen Bundesländern gesetzlich verankerten vier verkaufsoffenen Sonntage nicht mehr ohne wirklich triftigen Anlass durchgeführt werden. Rein konsum- oder umsatzbezogene Interessen von Kunden und Händlern reichten nicht aus. Vielmehr müsse ein gewichtiger Sachgrund, der im Gemeinwohlinteresse steht, benannt werden. Das könnten beispielsweise am selben Tag stattfindende Messen oder große Märkte in der jeweiligen Stadt sein, sagte ein Gerichtssprecher in Leipzig. Kleinere Stadtteilfeste hingegen seien von ihrer Bedeutung her nicht ausreichend, um in einer ganzen Stadt die Geschäfte am Sonntag zu öffnen.

Das Urteil ist vor allem auch insofern von Bedeutung, als derzeit mehrere Einzelhandelskonzerne Druck in Richtung mehr Sonntagsöffnungen machen. Bislang war die Rechtslage in vielen Ländern und Kommunen unklar. Aufgrund von Klagen der Gewerkschaft Verdi und der Kirchen wurden bereits anberaumte Öffnungen kurzfristig wieder abgesagt.

Anlass für das jetzige Urteil ist die Klage von Verdi gegen einen genehmigten verkaufsoffenen Sonntag Ende 2013 im rheinland-pfälzischen Worms. Verdi hatte die Verordnung der Stadt angefochten. Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz wies die Klage vor rund drei Jahren mit der Begründung ab, die Verordnung sei nicht zu beanstanden. Das OLG entschied, das Ladenöffnungsgesetz des Landes gewährleiste den Sonn- und Feiertagsschutz in ausreichender Weise. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem nun zwar grundsätzlich zu. Jedoch hätte die Stadt Worms einen gewichtigen Sachgrund nennen müssen.

Der Sonntagsschutz ist in Artikel 57 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz geregelt. Dort heißt es, Arbeit an Sonntagen sei dann "zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert". Was solche Gemeinwohlgründe sein könnten, haben die fünf Leipziger Richter nun konkretisiert.

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Quelle:
SZ vom 18.05.2017
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