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Bundessozialgericht:Anspruch auf abschlagsfreie Rente

Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gestärkt. Danach können Versicherte die Rente auch dann erhalten, wenn sie wegen der Pleite ihres Arbeitgebers zunächst befristet in eine sogenannte Transfergesellschaft unterkommen und danach kurz vor Rentenbeginn arbeitslos werden, urteilten am Donnerstag die Kasseler Richter. (AZ: B 5 R 11/20 R) Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Versicherte nach 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. In der Regel werden Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahme: Die Versicherten haben ihren Job wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers verloren. In diesem Fall zählen anschließende Arbeitslosigkeitszeiten bei der Wartezeit für die abschlagsfreie Rente mit.

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SZ vom 22.10.2021 / epd
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