Süddeutsche Zeitung

Bundesfinanzhof:Geld zurück fürs Arbeitszimmer

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Das Arbeitszimmer könnte schon bald wieder steuerlich absetzbar sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Miriam Olbrisch

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) macht vielen Steuerzahlern Mut: Ein Lehrerehepaar wollte sich die Kosten für die Arbeitszimmer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Finanzamt lehnte mit Verweis auf eine seit 2007 geltende Neuregelung ab. Denn seitdem sind die Kosten nur absetzbar, wenn der Steuerzahler schwerpunktmäßig von zu Hause arbeitet. Die Pädagogen klagten - und bekamen nun recht. Wie geht es jetzt weiter? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was ändert sich durch die Äußerung des Bundesfinanzhofs?

Eigentlich nicht viel. Die endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen und liegt jetzt beim Bundesverfassungsgericht. "Vielmehr handelt es sich um eine Art Zwischenbericht", sagt Renate Engelbrecht von der Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Ecovis. Lehrer und andere verwandte Berufsgruppen haben zwar vom BFH vorerst Unterstützung bekommen, ein abschließendes Urteil steht aber noch aus. Weil es sich bei der Entscheidung um ein Eilverfahren handelt, haben die Richter den Sachverhalt nur grob geprüft. Es kann sein, dass das Hauptverfahren anders ausgeht. Dann bliebe das Verbot bestehen.

Muss man sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, um die Kosten erstattet zu bekommen?

Das ist nur eine von zwei Möglichkeiten. Die andere ist, die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres anzugeben. Der Eintrag der Pauschale von maximal 1250 Euro auf der Lohnsteuerkarte hat aber einen großen Vorteil: Der Arbeitgeber berücksichtigt sie in seinen Abrechnungen, sodass er jeden Monat weniger Lohnsteuer abführt. Dem Arbeitnehmer bleibt so mehr Netto.

Wie lässt man den Betrag eintragen?

Wenn man seine Lohnsteuerkarte zugeschickt bekommt, geht man damit zum Finanzamt und beantragt den Eintrag des Freibetrags. "Das hat aber im Moment wenig Sinn", erklärt Renate Engelbrecht. Es ist derzeit nach geltendem Recht nicht möglich, sich eine Kostenpauschale für das Arbeitszimmer eintragen zu lassen. Engelbrecht: "Eine Entscheidung des Finanzhofs reicht dazu nicht aus." Dazu müsste das Finanzministerium die Ämter explizit anweisen, ergänzt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Was kann man sonst tun?

Bis die Sachlage endgültig geklärt ist, sollten Steuerzahler, die sich alle Chancen sichern wollen, den anderen Weg gehen: Sie sollten also alle Rechnungen und Belege von Möbelstücken, Miete oder Renovierungsarbeiten, die man von der Steuer absetzen könnte, sammeln und in der Einkommensteuererklärung am Jahresende aufführen, rät Rauhöft. Das Finanzamt wird die Angaben zwar bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigen. Aber der Steuerbescheid ergeht in diesem Punkt unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Er enthält einen entsprechenden Vermerk. Das heißt: Entscheidet das Verfassungsgericht am Ende im Sinne der Steuerzahler, muss das Finanzamt Steuern zurückzahlen.

Kann man die Kosten, die seit der Neuregelung im Jahr 2007 entstanden sind, geltend machen?

Ja, das ist möglich, wenn auf den Steuerbescheiden explizit vermerkt ist, dass der Bescheid bezüglich des Arbeitszimmers vorläufig ist. "Das müsste aber in der Regel der Fall sein", sagt Steuerberaterin Engelbrecht. Wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist, sollte man sich bei seinem Finanzamt melden, um die Kosten zurückzubekommen. "Dazu hat man zwei Jahre Zeit", sagt Engelbrecht.

Geht das auch, wenn man die Kosten nicht angegeben hat?

Das ist bei vorläufigen Bescheiden ebenfalls möglich. Dann könne man die Kosten auch nachträglich noch geltend machen, sagt Steuerexpertin Engelbrecht. Dazu muss der Steuerzahler alle Belege und Rechnungen, die er über die Jahre gesammelt hat, dem Finanzamt vorlegen. Sonst gibt es keinen Cent.

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Quelle:
SZ vom 18.09.2009
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