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Urteil:BGH stärkt Mieter: Wohnung darf in Teilen untervermietet werden

Der Bundesgerichtshof gibt einem Mann recht, der zwei Zimmer seiner Wohnung untervermieten wollte, um sich Kosten zu sparen. Vermieter dürfen das nicht einfach ablehnen.

Ein Mieter darf grundsätzlich Teile seiner Wohnung untervermieten, um damit seine Mietkosten zu verringern. Das sei als berechtigtes Interesse zu werten und damit zulässig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekräftigt.

Es sei außerdem nicht relevant, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutze, so der Senat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Dreizimmerwohnung in Berlin aus beruflichen Gründen weiter genutzt, nachdem er privat mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte umgezogen war. Einige Zeit später bat er den Vermieter der Berliner Wohnung, zwei der drei Räume unbefristet untervermieten zu dürfen. Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet und lehnte die Untervermietung später ganz ab. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht und bekam nun Recht vor dem BGH.

Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln.

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