Süddeutsche Zeitung

Bausparvertrag:Bausparer können auf Rückzahlungen hoffen

Lesezeit: 2 min

Von Benedikt Müller

Bausparer mit älteren Verträgen, die eine sogenannte Darlehensgebühr gezahlt haben, können auf Rückerstattungen hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die Gebühr, die in manchen alten Verträgen festgehalten ist, für unzulässig erklärt. Sie diente allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und hätte deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen, heißt es in dem Urteil.

Wie viele Kunden nun Anspruch auf eine Rückzahlung haben, ist bislang noch unklar. Die Darlehensgebühr ist einmalig zu zahlen, wenn Bausparer zur Immobilienfinanzierung ein Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen, und wird damit zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig.

Nach Auskunft der Dachverbände sieht heute keine der 20 Bausparkassen in ihren Neuverträgen mehr eine solche Klausel vor. Profitieren könnten aber Kunden mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst noch in Anspruch nehmen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit bereits bezahlt haben. Denn wer von seiner Bausparkasse Geld zurückfordern kann, hängt von den Verjährungsfristen im konkreten Fall ab.

Viele Kunden nehmen nie ein Darlehen in Anspruch

Insgesamt haben die Deutschen knapp 30 Millionen Bausparverträge abgeschlossen. Doch viele Kunden lassen sich nur die Sparzinsen gutschreiben und nehmen nie ein Darlehen in Anspruch. Über Jahre hinweg haben viele Bausparkassen eine Gebühr erhoben, wenn ihre Kunden wirklich einen Kredit aufnahmen. Bis zu zwei Prozent der Kreditsumme mussten die Kunden dann zahlen, zusätzlich zu den Zinsen. Es kann also um mehrere Hundert Euro gehen.

In vielen Verfahren haben Bausparkassen und Kunden seitdem gestritten, ob diese Gebühren rechtens sind. Vorbild für das Verfahren war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014. Das Gericht hatte damals entschieden, dass Banken bei Verbraucherkrediten keine Bearbeitungsgebühren erheben dürfen; schließlich verdienen sie schon an den Zinsen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte diese Argumentation nun auf Bausparkassen übertragen: Deren Darlehensgebühren seien dann ebenfalls nicht rechtens.

Die Kassen argumentierten zuvor, ein Bauspardarlehen biete den Schuldnern "spezifische Leistungen", die über den gewöhnlichen Kredit hinausgingen. Beispielsweise könnten Bausparer ihr Darlehen jederzeit zurückzahlen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Daher seien die Gebühren gerechtfertigt, zumal sie über Jahrzehnte üblich gewesen seien. Die meisten Landgerichte als Berufungsinstanz waren dieser Argumentation gefolgt.

Bausparkassen kämpfen mit den niedrigen Zinsen

Inzwischen erheben Bausparkassen in neuen Verträgen keine Darlehensgebühren mehr. Dafür kassieren sie an anderer Stelle. So verlangen viele Kassen eine höhere Abschlussgebühr: Bis zu 1,6 Prozent der Bausparsumme werden gleich zu Beginn des Vertrags fällig. Zudem erhebt etwa Wüstenrot ein "Agio" von zwei Prozent. Das heißt: Der Kunde nimmt 100 Prozent Kredit auf, muss aber 102 Prozent zurückzahlen. Darüber hinaus verlangen manche Bausparkassen wie die Schwäbisch Hall eine Kontogebühr von bis zu 20 Euro pro Jahr. Auch gegen dieses Entgelt geht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen derzeit vor. Der BGH hat in diesem Fall aber noch nicht entschieden. Insgesamt können Bausparer immer schlechter vergleichen, wie teuer oder günstig ein Vertragsmodell ist.

Da die Zinsen seit Jahren niedrig sind, machen viele Bausparkassen kaum noch Gewinn. Ihren Altkunden müssen sie weiterhin bis zu fünf Prozent Zinsen pro Jahr zahlen, doch Baukredite werden heutzutage im Schnitt zu nur noch zu zwei Prozent ausgegeben. Deshalb kündigen die Bausparkassen seit einigen Jahren alte Verträge - etwa von Kunden, die kein Darlehen aufgenommen haben, obwohl ihnen das schon seit zehn Jahren (oder länger) zugestanden hätte. Ob diese Kündigungen rechtens sind muss ebenfalls der BGH entscheiden - voraussichtlich im nächsten Jahr.

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