Süddeutsche Zeitung

Verbraucherschutz:EuGH stärkt Passagierrechte bei Stornogebühren

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Der Europäische Gerichtshof verbessert die Rechte von Verbrauchern, die nach nicht angetretenen Flügen Geld von der betroffenen Fluglinie zurückfordern. Die Luxemburger Richter erklärten es für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden.

Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt.

Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.

"Verbraucher werden es künftig leichter haben"

Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde. Der EuGH unterstützte nun diese Sichtweise.

Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen. Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. "Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen", sagte ihre Expertin Kerstin Hoppe auf Anfrage.

Es gibt viele Gründe, warum jemand einen Flug nicht antreten kann. Damit Kunden nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben, bieten die Verbraucherzentralen dazu einen passenden Musterbrief an. Betroffenen steht bei einer Stornierung auf jeden Fall die Erstattung der Steuern und Gebühren zu. Denn diese fallen für die Fluggesellschaften nur an, wenn Reisende tatsächlich mitfliegen.

Zusätzlich können sie eine Rückzahlung des Ticketpreises einfordern und sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt berufen (Az.: 2-24 S 152/13). Die Airline muss demnach nachweisen, inwieweit sie das stornierte Ticket weiterverkaufen konnte. Ohne Belege darüber können Kunden den vollen Ticketpreis abzüglich einer Pauschale von fünf Prozent beanspruchen. Allerdings hat das Landgericht Köln in diesem Punkt anders geurteilt (Az.: 6 S 220/15) und bei speziellen Spartarifen eine Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.

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