Süddeutsche Zeitung

Rücktrittsversicherung mit Kreditkarten:Fatale Anzahlung

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Wer seine Reise mit der Kreditkarte bezahlt, hat automatisch eine Rücktrittsversicherung. Dennoch können die Urlauber auf den Stornokosten sitzenbleiben.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Alles oder nichts - das gilt auch bei Kreditkarten: Wer nicht den kompletten Reisepreis mit dem Plastikgeld bezahlt, hat später trotz der damit verbundenen Reisrücktrittsversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.

Das Amtsgericht München hat die Klage eines Besitzers der Lufthansa Miles-and-more-Goldkarte abgewiesen. Der Münchner hatte nach einer telefonischen Reisebuchung zwar den größten Teil der Reise mit der Kreditkarte bezahlt. Zur Fußangel wurde für ihn eine Anzahlung per Onlinebanking.

Mit seiner Ehefrau buchte der Münchner im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Auf den Preis zahlte er 1509 Euro per Überweisung an, die restlichen 5004 Euro wurden dann im Januar 2013, wenige Wochen vor dem Termin, über seine Kreditkarte abgebucht. Er verließ sich zu diesem Zeitpunkt auf das Versprechen des Kreditunternehmens, dass grundsätzlich bei Einsatz der Kreditkarte eine Reiserücktrittskostenversicherung mitabgeschlossen werde.

Das tun immer mehr Touristen. Deshalb ist bei vielen Reiseunternehmen die früher oft obligatorisch mit eingerechnete Stornoversicherung immer häufiger nicht mehr im Reisepreis enthalten.

Der Münchner hätte aber die Versicherungsbedingungen besser vorher genau lesen sollen. Darin steht, dass die Assekuranz nur dann zahlen müsse, wenn ein gültiger Reisevertrag mit dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt werde - schon die Anzahlung aktiviere den Versicherungsschutz.

Wegen einer Erkrankung musste der Münchner dann die Reise stornieren. Ihm wurden Stornokosten in Höhe von 3610 Euro in Rechnung gestellt. Diese wollte er natürlich von dem Versicherungsunternehmen ersetzt bekommen. Das weigerte sich jedoch: Es sei ja nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt worden.

Der Amtsrichter gab der Firma nun recht: Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte biete, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde.

"Es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wird", sagte der Richter, "weil hierbei auch Kreditkartengebühren zugunsten des Kreditkartenunternehmens anfallen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richten." Diese Versicherungsbedingung sei weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil ( Az.: 242 C 14853/13).

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Quelle:
SZ vom 10.12.2013
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