Süddeutsche Zeitung

Reiserecht an Bord:"Rote Karte" für Trunkenheit

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Ein Gläschen zu viel - und Airlines können alkoholisierten Passagieren das Einsteigen ins Flugzeug verweigern. Auch die Entschädigungsfrage regelt ein Gerichtsurteil.

Wer es mit dem Schlückchen in Ehren vor dem Start eines Flugzeugs übertreibt, hat kein Recht auf Entschädigung, wenn ihm wegen Trunkenheit der Flug verweigert wird. Denn Fluggesellschaften dürfen alkoholisierten Passagieren das Einsteigen in ihre Maschinen verweigern. Hat der Fluggast die "Rote Karte" des Kapitäns durch sein Verhalten selbst veranlasst, stehen ihm auch keine Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 48 C 292/09), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift ReiseRecht aktuell berichtet.

Im verhandelten Fall ging es um eine Dubai-Reise, die mit einem Flug ab München beginnen sollte. Ein Supervisor der Fluggesellschaft stellte zwei Passagieren dort zunächst vorläufige Bordkarten aus, da er eine Alkoholfahne der Gäste bemerkt hatte. Die endgültigen Bordkarten wollte er ihnen erst am Flugsteig aushändigen.

Nicht zu beruhigen

Dort aber hätten die Reisenden "ohne offensichtlichen Grund lautstark getobt", und sie seien nicht zu beruhigen gewesen. Nach Rücksprache mit dem Flugkapitän verweigerte der Supervisor daraufhin das Einsteigen. Die Passagiere reisten daraufhin einen Tag später mit einer anderen Fluggesellschaft nach Dubai und wollten ihre Mehrkosten von knapp 1030 Euro ersetzt bekommen.

Das Gericht lehnte das aber ab. Mit Rücksicht auf die weiteren Fluggäste und die Sicherheit an Bord habe die Fluggesellschaft die Mitnahme ablehnen dürfen. Der Behauptung der Kläger, sie seien wegen einer Überbuchung der Maschine nicht mitgenommen worden, schenkte das Gericht keinen Glauben. Denn die vorläufigen Bordkarten, auf denen noch keine genauen Sitzplätze zugewiesen worden waren, trugen die laufenden Nummern 297 und 298 - und das Flugzeug hatte 303 Sitzplätze.

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dpa/dd
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