Süddeutsche Zeitung

Einreise in die USA:Pass-Panne ist keine höhere Gewalt

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Die Pässe waren gültig und fast noch druckfrisch, trotzdem endete die geplante USA-Reise eines Ehepaars und seiner Tochter schon am Frankfurter Flughafen. Mutter und Tochter durften nicht an Bord, weil ihre Pässe als gestohlen auf einer Fahndungsliste standen.

Dabei hatten beide für den geplanten Familienurlaub in den Vereinigten Staaten eigentlich alles richtig gemacht. Rechtzeitig vor der Reise beantragten sie neue Reisepässe und holten die fertigen Dokumente in ihrer Heimatgemeinde ab. Die Gemeinde allerdings versäumte, der Bundesdruckerei den Eingang der Dokument zu bestätigen, die Pässe landeten auf einer Fahndungsliste für gestohlene Dokumente.

Die Reise war geplatzt, der Veranstalter verlangte hohe Stornogebühren. Die Familie verklagte ihn daraufhin auf Erstattung des vollen Reisepreises von mehr als 4000 Euro. Die Pass-Panne sei "höhere Gewalt", deshalb habe sie das Recht, den Vertrag zu kündigen. In den vorherigen Instanzen waren die Kläger mit dieser Auffassung gescheitert.

Normalerweise findet die entsprechende Regelung im BGB bei Naturkatastrophen oder politischen Unruhen Anwendung. Als höhere Gewalt gilt ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar und nicht vorhersehbar ist, wie Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt. Es wirkt sich so nachteilig auf die Reise aus, dass diese überhaupt nicht mehr oder nicht mehr zumutbar ausgeführt werden kann. Das kann ein Streik sein, ein Erdbeben oder eine Überschwemmung oder auch eine Epidemie am Reiseziel. Reisende erhalten bei einer solchen Kündigung den vollen Reisepreis zurück - der Vertrag wird ohne Stornogebühren rückabgewickelt.

Nach Auffassung des Senats trägt für die Ausweisdokumente aber der Urlauber das Risiko. "Höhere Gewalt" läge demnach nur dann vor, wenn sämtliche Reisenden betroffen wären - zum Beispiel, wenn ein Land kurzfristig die Visumsanforderungen verschärft und die Dokumente so schnell nicht mehr zu bekommen sind. Ob die Familie von der Gemeinde Schadenersatz verlangen kann, war nicht Thema der Klage. (AZ. X ZR 142/15)

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