Süddeutsche Zeitung

Reisen in der Krise:Gerichte kippen Beschränkungen

Lesezeit: 2 min

Das Beherbergungs­verbot gilt nun nur noch in sechs Bundes­ländern.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Sie fallen wie die Dominosteine. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat das umstrittene Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg außer Vollzug gesetzt, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in Niedersachsen. Sachsen und das Saarland haben die Beschränkung inzwischen selbst aufgehoben. Auch Bayern ließ das Verbot an diesem Freitag auslaufen - keine Verlängerung. "Wir belassen es dabei", sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU). Damit bleiben sechs Länder übrig, in denen Gäste aus Risikogebieten nur mit negativem Test oder ärztlicher Bescheinigung eine Herberge finden.

Gegen die Verbote hatten ein niedersächsischer Betreiber eines Ferienparks geklagt, sowie eine fünfköpfige Familie, die sich vor die Wahl gestellt sah, entweder die für 2000 Euro gebuchte Unterkunft in Baden-Württemberg sausen zu lassen oder 770 Euro in fünf Tests zu investieren. Liest man die Begründung der Beschlüsse, dann muss man annehmen, dass auch die Verbote in den verbleibenden Ländern auf der Kippe stehen. Denn im zentralen Punkt sind sich die Gerichte einig. Weder die Unterbringung im Hotel noch das Reisen führten zu einer erhöhten Infektionsgefahr, schreibt das OVG Lüneburg. Jedenfalls habe das Land Niedersachsen auf Nachfrage des Gerichts "keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse" präsentieren können, wie viele Infizierte in den vergangenen Wochen auf Reisen zurückzuführen seien. Der VGH Mannheim zitiert die Analysen des Robert-Koch-Instituts, wonach vor allem private Feiern die Pandemietreiber sind, sowie Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Flüchtlingsunterkünften. Die niedrigen Zahlen in Mecklenburg-Vorpommern, die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig gern als Beleg für die Wirksamkeit der Herbergsverweigerung ins Feld führt, sind aus Sicht des VGH gerade kein Beweis - weil in den vergangenen Wochen die Zahlen überall niedrig gewesen seien und die Verbote daher gar nicht zur Anwendung gekommen seien.

In Hotels und Pensionen halten sich die Menschen vorwiegend in abgeschlossenen Räumen auf

Zwar hat inzwischen das OVG Schleswig entschieden, dass das Verbot in Schleswig-Holstein vorerst in Kraft bleibt. Anders als die Gerichte in Münster und Mannheim hat das OVG allerdings "angesichts der äußerst knappen Frist" die Verhältnismäßigkeit gar nicht geprüft, sondern sozusagen als Vorsichtsmaßnahme das Verbot vorläufig unangetastet gelassen. Die Erfolgsaussicht des Verfahrens sei offen, schreibt das OVG.

Interessant an dem Mannheimer Beschluss ist zudem, dass er die Frage aufwirft, ob das "Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar" sei. Geschäfte, Freizeiteinrichtungen und Gasthäuser hätten geöffnet, von den Clubs und Diskotheken einmal abgesehen. Da erschließe sich nicht, gerade Hotels und Pensionen davon auszunehmen. Also Orte, an denen sich die Menschen vorwiegend in abgeschlossenen Räumen aufhalten. Der Fokus auf das Gesamtkonzept ist letztlich ein Gebot der Gleichbehandlung. Im allgemeinen Lockdown des Frühjahrs hatte man damit wenig Probleme, da mussten mehr oder weniger alle zumachen. Je mehr die Ge- und Verbote aber ausdifferenziert werden, desto genauer müssen die Länder bei ihren Verordnungen nach links und rechts schauen: Werden alle gleichbehandelt? Und wenn nicht: Gibt es einen guten Grund dafür, dass es die einen härter trifft als die anderen?

Dass die Verbote gekippt wurden, ist also nicht etwa ein richterliches Signal für einen laxeren Umgang mit den Risiken der Pandemie, sondern für eine präzise Differenzierung. Das zeigt auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, das soeben die Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr aufgehoben hat: Weil in Berlin der Alkoholausschank nach 23 Uhr verboten bleibe, erschließe sich nicht, wie eine Sperrstunde der "alkoholbedingten Enthemmung" zusätzlich entgegenwirken solle.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.5075397
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 17.10.2020
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.