Süddeutsche Zeitung

Pflege:Offene Gemeinschaft

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Selbstbestimmt leben im Alter - wer will das nicht? Daher entscheiden sich immer mehr Menschen für Pflege-WGs. Das Bundessozialgericht hat nun deren Rechte gestärkt. Aber auch darauf hingewiesen, dass der Teufel im Detail steckt.

Von Edeltraud Rattenhuber, München

Alt werden und dabei selbstbestimmt bleiben - wer möchte das nicht? Wegen Vorbehalten gegenüber Pflegeheimen suchen immer mehr Pflegebedürftige ihr Heil in der Gründung ambulanter Wohngruppen. Dort hoffen sie, so lange es geht, selbst entscheiden zu können, wie sie leben, was sie essen und von wem sie betreut werden möchten. Der Gesetzgeber fördert diese selbstbestimmten Wohnformen. Die Kassen jedoch beäugen sie mit Argwohn, da sie aus ihrer Sicht letztlich teurer sind als stationäre Unterbringung und der Beweis der Pflegequalität vielfach nicht erbracht werde, wie beispielsweise die Barmer-Ersatzkasse 2019 in ihrem Pflege-Report betonte.

In einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) nun diese Pflege-WGs gestärkt. Und wie so oft ging es ums Geld. In drei unterschiedlich gelagerten Fällen musste der 3. Senat entscheiden, ob der in Paragraf 38a SGB XI festgelegte Wohngruppenzuschlag von 214 Euro pro Person und Monat gerechtfertigt sei - und bejahte das. Mit dem Hinweis, dass die Maßstäbe, um solche individuellen Versorgungsformen zu ermöglichen, nicht allzu eng ausgelegt werden dürften, wurden die Urteile der zuständigen Landessozialgerichte aufgehoben.

Pflegebedürftige haben laut Gesetz einen Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie "mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck gemeinschaftlich organisierter Versorgung leben". Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen und die Übernahme von einzelnen Aufgaben außerhalb der Pflege durch Dritte selbstbestimmt zu organisieren.

Aber was bedeutet das? Strittig war zum Beispiel, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Wohnung handle, wenn die WG-Bewohner in eigenen Appartements wohnen und zusätzlich Gemeinschaftsräume nutzen können. Ob sie wirklich "gemeinschaftlich" eine Person zur Hilfe beauftragt hätten. Oder auch, ob sie wirklich gemeinsam entschieden hätten. Die zuständigen Landessozialgerichte waren den Pflegekassen hier in ihrer restriktiven Auslegung gefolgt und hatten den Wohngruppenzuschlag abgelehnt.

Jörn Bachem, einer der Klägervertreter, betrachtet das Urteil denn auch als "Fanal" für die Pflegekassen. Das BSG habe ein sehr deutliches Zeichen gesetzt für das Selbstbestimmungsrecht der WG-Bewohner. "Es ist jetzt klar, dass die Pflegekassen nicht formalistisch an die Bestimmungen des Paragrafen 38a SGB XI herangehen dürfen", sagt er der SZ. Der Spruch des 3. Senats ist aus seiner Sicht durchaus zu werten als Weckruf an die Sozialgerichte und die Kassen, Vielfalt zuzulassen bei der Ausgestaltung der Pflege-WGs.

Bachem vertritt einen Mann aus Rheinland-Pfalz, dessen Mutter in einer Pflege-WG lebt. Diese WG hatte nicht nur eine Person mit der Koordination der Alltagsbetreuung beauftragt, sondern zusätzlich den Leiter der ambulant betreuten Wohngemeinschaften der Caritas-Sozialstation Südeifel. Die gesetzliche Voraussetzung sei daher nicht erfüllt, monierte die Kasse und lehnte den Zuschlag ab - nach Meinung von Winfried Wülferath, dem Direktor des betroffenen Caritasverbands, völlig zu Unrecht. Wülferath sagte, die Pflegekasse habe unterstellt, dass die Caritas womöglich zu viel Unterstützung anbieten würde. "Wir haben aber Unterschiede in der Versorgung", betont Wülferath, "die Leute, die es können, putzen ja auch ihre Zimmer selbst". Das sei bei vollstationärer Pflege nicht der Fall.

Dass vor allem in der Abgrenzung zu vollstationärer Pflege der Teufel im Detail steckt, sah allerdings auch das BSG. Daher machte es eine Einschränkung: Sollte es sich bei der Wohngruppe um eine verkappte vollstationäre Versorgungsform handeln oder sollten die erbrachten Leistungen nicht über jene der häuslichen Pflege hinausgehen, sei der Zuschlag zu versagen.

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SZ vom 12.09.2020
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