Süddeutsche Zeitung

Nach Luftangriff bei Kundus:Wie viel kostet ein toter Afghane?

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Zu den Absurditäten von Kriegen zählt die Frage, wie viel Geld ein getöteter Zivilist wert ist. Die Rechtslage lässt Klagen ziviler Opfer von Militäraktionen zu.

Heribert Prantl

Es gibt Formulare für alles, auch für den Tod in Afghanistan. Wenn deutsche Soldaten in vermeintlicher Notwehr Zivilpersonen töten, zahlt die Verteidigungslastenverwaltung Geld, und der Empfänger unterschreibt ein Formblatt. So handhaben das alle westlichen Armeen. In Afghanistan heißt das Geld "Blutgeld", auf Juristisch nennt man es "Schadenersatz".

Als Bundeswehrsoldaten an einem Checkpoint bei Kundus eine Mutter und ihre zwei Kinder erschossen, bekam die Familie dafür 20.000 Euro vom deutschen Staat. Das ist für afghanische Verhältnisse viel, für deutsche Verhältnisse wenig. Schadenersatz hat den Schaden zu ersetzen, der konkret entstanden ist, nicht den Schaden, der entstanden wäre, wenn sich die Tat in Deutschland ereignet hätte. Und Schadenersatz ist juristisch ein Ausgleich für den Vermögensschaden: Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die entstehen, wenn der Ernährer oder die Ernährerin der Familie ausfällt. Für den physischen, psychischen und seelischen Schmerz gibt es Schmerzensgeld. So ist das juristisch.

Auf afghanisch wird der Preis pro Opfer nach dessen Wert innerhalb des Clans berechnet. Die Details und die Werthaltungen, die hinter den Berechnungen stehen (der Mann ist mehr wert als die Frau, der Erstgeborene mehr als der Zweitgeborene) sind den westlichen Armeen ziemlich egal, solange die Summen nicht zu hoch sind. In den Formularen heißt die Zahlung, nach dem US-Sprachgebrauch, "ex gratia-payment": Zahlung aus Gnade. Auf dem Formular unterschreibt der Angehörige des Toten oder das Sippenoberhaupt dann eine Erklärung, die darauf hinausläuft, dass die bezahlte Summe als freiwillige Geste des guten Willens angeboten wurde, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird und dass mit der Annahme des Geldes sämtliche Ansprüche erlöschen. So ähnlich klingen jetzt auch die Erklärungen aus dem Verteidigungsministerium über die finanzielle Wiedergutmachung, die an die Angehörigen der Opfer von Kundus bezahlt werden soll.

Der Jurist weiß, dass immer dann, wenn "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" schnell Geld bezahlt wird, in Wahrheit eine harte Rechtspflicht vorliegt und der Schädiger das sehr wohl weiß - aber mit der Zahlung ein Prozess vermieden werden soll, der den Schädiger noch sehr viel teurer käme. So ist das auch im Fall Kundus: Der unselige Befehl des Oberst Klein, der zum Tod von fast 150 Männern, Frauen und Kindern, wohl überwiegend Zivilisten, geführt hat, war unverhältnismäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Eine Klage der Hinterbliebenen vor deutschen Gerichten hätte alle Aussicht auf Erfolg - es gäbe dann künftig ein Präjudiz, auf das andere Opfer von deutschen Militäraktionen im Ausland sich berufen könnten. Auf ein solches Musterurteil ist das Verteidigungsministerium nicht scharf. Es wäre Auslöser einer Prozessflut. Ein Wiedergutmachungs-Deal mit den Sippenoberhäuptern vor Ort ist billiger.

Theoretisch hätten die Opfer auch bei einem Gericht in Afghanistan klagen können, also am Tatort. Sie wären schön dumm - schon wegen des Zustands der dortigen Justiz. Die deutschen Gerichte sind jene der Heimat des Schädigers; als solche sind auch sie für Schadenersatzansprüche zuständig. Nach älterem Völkerrecht hätte nur der afghanische Staat die Verletzung der Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber Deutschland oder den sonstigen westlichen Militärmächten geltend machen können, der Einzelne hatte keine Klagebefugnis.

Amtshaftungsanspruch gegen deutsche Soldaten

Das hat sich geändert. Es ist anerkannt, dass bei "Amtspflichtverletzung" deutscher Soldaten ein sogenannter Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden kann. Er ergibt sich aus Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Diese Anspruchsgrundlage gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan um einen Krieg oder einen sonstigen Konflikt handelt. Wenn ein Beamter oder Soldat vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht verletzt, muss der Staat haften, auch bei einer Pflichtverletzung im ehemaligen Jugoslawien oder in Afghanistan.

Dass dies grundsätzlich so ist, ist gerichtlich bereits entschieden: im Varvarin-Urteil des Bundesgerichtshofs von 2006. Varvarin: Das ist ein Örtchen im ehemaligen Jugoslawien. 1999 hatten dort Nato-Kampfbomber die Brücke zerstört, zehn Menschen getötet und dreißig schwerst verletzt. Die Nato sprach kühl von "Kollateralschaden". Man habe eine Schnellstraßenbrücke zerstört. Nach Varvarin führen aber nur Nebenstraßen. Nach der Zerstörung der Brücke, die Passanten hingen schreiend in den Trümmern, waren Helfer herbeigeeilt. Die Düsenjäger kamen zurück und bombten ein zweites Mal. Überlebende und Angehörige verklagten den Bund auf eine halbe Million Euro Schadenersatz. Sowohl das Oberlandesgericht Köln als auch der Bundesgerichtshof bejahten prinzipiell die Möglichkeit, dass Privatleuten solche Ansprüche zustehen. Rechtliche Grundlage: Amtspflichtverletzung.

Im konkreten Fall scheiterten die Forderungen nur daran, dass die deutsche Beteiligung am Bombardement angeblich nicht nachzuweisen war. Die Kläger sind deswegen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Dort ist der Fall noch anhängig. Seit dem Varvarin-Urteil müssen Befehlshaber damit rechnen, dass militärische Aktionen nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich überprüft werden. Befürworter einer zivilrechtlichen Haftung des Staats glauben, dass so militärische Exzesse besser verhütet werden können als mit der bloß strafrechtlichen Ahndung von Kriegsverbrechen. Der Nachweis einer Pflichtverletzung, der zu einem Schadenersatzanspruch führt, ist einfacher als der Nachweis eines Kriegsverbrechens.

Wie sinnvoll ist es, wenn zivile Opfer militärischer Aktionen zivilrechtlich auf individuellen Schadenersatz klagen können? Die Freunde des humanitären Völkerrechts haben darauf eine klare Antwort: Wenn Kriege in die Zivilisation eindringen, dann soll auch die Zivilisation in den Krieg eindringen können.

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Quelle:
SZ vom 10.12.2009/segi
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