Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil:Flüchtling bekommt keine Entschädigung für Abschiebehaft

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Der afghanische Geflüchtete, der wegen seiner knapp einmonatigen Abschiebehaft geklagt hat, muss nicht entschädigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, dem zufolge weder der Freistaat Bayern noch die Bundesrepublik dem Mann eine Entschädigung auszahlen müssen. Die Anordnung der Haft sei in seinem Fall rechtmäßig gewesen, so die Richter.

Der Mann war 2013 mit seiner Frau und der eineinhalbjährigen Tochter nach Deutschland eingereist. Weil die Familie schon in der Slowakei Asyl beantragt hatte, sollte sie dorthin abgeschoben werden. Während Frau und Tochter in eine Flüchtlingsunterkunft kamen, wurde der Mann in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim inhaftiert. Das Münchner Landgericht erklärte die Haft für rechtswidrig. Inzwischen ist der Mann in Deutschland als Flüchtling anerkannt.

Er wollte eine Entschädigung in Höhe von 2700 Euro vom Freistaat und wegen der Beteiligung der Bundespolizei auch der Bundesrepublik. Die Münchner Gerichte hatten geurteilt, dass ihm nur Bayern 810 Euro zahlen muss. Statt über Höhe der Entschädigung haben die Richter in Karlsruhe nun über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden.

Weil Bayern an diesem Verfahren nicht beteiligt war, ist die Entscheidung des Münchner Landgerichts für den Entschädigungsprozess aber nicht bindend, wie die BGH-Richter nun urteilten. Anders als das Landgericht halten sie die Anordnung der Abschiebehaft für nachvollziehbar: Der Mann habe gesagt, dass er keinesfalls zurück in die Slowakei wolle, wo er zuerst Asyl beantragt hatte. Gegen die Bundesrepublik hat er trotz Beteiligung der Bundespolizei keine Ansprüche, weil die Haft von Landesrichtern angeordnet worden war.

Der Bundesgerichtshof hat anhand des Falls grundsätzliche Fragen behandelt. Eine davon war, ob die Gerichte, die über die Entschädigung zu entscheiden haben, selbst noch einmal prüfen dürfen, ob die Haft wirklich unvertretbar war.

Menschen, die unrechtmäßig in Haft saßen, haben nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention Anspruch auf Schadenersatz. Details sind dort aber nicht geregelt.

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