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Entscheidung zu Sterbehilfe weiter offen:Menschenrechtsgericht weist Klage gegen Sterbehilfeverbot zurück

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Eine Frau ist nach einem Sturz querschnittsgelähmt und will sich das Leben nehmen, aber die deutschen Behörden verweigerten ihr ein tödliches Medikament. Der Europäische Gerichtshof sollte in dem Fall ein Urteil zur Sterbehilfe in Deutschland sprechen. Doch die Richter entscheiden nur über Verfahrensfragen - und kritisieren die deutschen Gerichte.

Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden - doch zu der eigentlichen Sachfrage äußerten sich die Richter nicht: Im Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf eine formale Beanstandung beschränkt. Zur Sachfrage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, nahmen die Straßburger Richter keine Stellung.

Die deutschen Gerichte hätten den Fall nicht ausreichend geprüft, beanstandeten die Richter. Der Witwer der Frau sei in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden. Deutschland müsse ihm deshalb 2.500 Euro für den "erlittenen immateriellen Schaden" und 26.736 Euro für die entstandenen Kosten zahlen.

Hintergrund der Verhandlung war, dass deutsche Behörden einer querschnittsgelähmten Frau ein tödliches Medikament für einen Suizid in Deutschland verweigert hatten. Sie war daraufhin in die Schweiz ausgewichen, wo sie sich 2005 das Leben nahm. Der in Braunschweig lebende Witwer reichte Beschwerde beim EGMR ein. Er sieht das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben verletzt.

Deutsche Gerichte hatten die Klagen des Mannes abgewiesen, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei und auch nicht im Namen seiner verstorbenen Frau klagen könne. Das kritisierte der Gerichtshof: Aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit habe der Kläger "ein starkes und fortbestehendes Interesse" gehabt, seine Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. Dem hätten die deutschen Gerichte nicht entsprochen.

Seine Frau war nach einem Sturz im Jahr 2002 gelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung angewiesen; sie wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen.

"Aufgabe der deutschen Gerichte"

Es sei der Frau nicht zuzumuten gewesen, selbst den Ausgang der Verfahrens vor deutschen Gerichten abzuwarten, urteilte der EGMR - diese Verfahren seien erst etwa drei Jahre und neun Monate nach ihrem Tod abgeschlossen worden. Zudem betreffe der Fall "grundlegende Fragen im Zusammenhang mit dem Wunsch von Patienten, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen", die über den konkreten Fall hinaus von allgemeinem Interesse waren.

Zu eben diesen grundlegenden Fragen der Sterbehilfe äußerten sich die Straßburger Richter allerdings nicht. Es sei "in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte" gewesen, diese in der Sache zu prüfen. "Dies galt umso mehr, als unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form der Beihilfe zur Selbsttötung besteht", so der Gerichtshof.

Nur in vier von 42 untersuchten Staaten sei es Ärzten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben. Im vergangenen Jahr hatte der EGMR in einem Schweizer Fall entschieden, dass Staaten jedenfalls nicht verpflichtet sind, Suizidwilligen ohne ärztliches Rezept ein tödliches Medikament zur Verfügung zu stellen.

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