Eingetragene Partnerschaften:BGH erschwert Stiefkind-Adoption für lesbische Paare
Stiefkind-Adoption erfordert schriftliche Einwilligung des Vaters
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Frauen in eingetragener Partnerschaft die Stiefkind-Adoption erschwert. Ist der leibliche Vater den Frauen bekannt, muss dieser die Gelegenheit bekommen, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen, entschied der BGH. Das gilt selbst für einen privaten Samenspender, der seinen Namen angeblich nicht genannt wissen will. (Az: XII ZB 473/13)
Im entschiedenen Fall wurde das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt und im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter will das Kind nun adoptieren. Hierfür legte sie allerdings keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vor. Dieser sei ihr zwar bekannt, er habe das Frauenpaar aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen. Daran fühle sie sich gebunden.
Der BGH allerdings ließ diese Begründung nicht gelten. Die Einwilligung sei gesetzlich gefordert. Das Familiengericht müsse sicher sein, dass der leibliche Vater kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat, ehe es ein Kind zur Adoption freigibt.
Entscheidung gilt nicht für anonyme Samenspender
Anders sei es allerdings bei einer anonymen Samenspende. Hier sei der Name des Mannes der Mutter nicht bekannt und es sei zudem davon auszugehen, dass er kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat. Eine Ausnahme ist laut BGH aber auch dann möglich, wenn der Aufenthalt des leiblichen Vaters "dauerhaft unbekannt ist".
Den konkreten Fall verwies der BGH an das Kammergericht Berlin zurück. Es genüge nicht, wenn die Frauen versicherten, der Vater sei mit der Adoption einverstanden, hieß es. Den Frauen werde nun Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Angaben zum leiblichen Vater zu machen.